Einleitung
Unter den Arbeitsvertragsparteien war die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung strittig.
Vor Schranken ging es zudem um Prozessführungsfragen wie antizipierte Beweiswürdigung, Anforderungen an substanziiertes Bestreiten und an Beweisofferten.
Sachverhalt
B.________ (nachfolgend: Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) war bei der A.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) mit Arbeitsvertrag vom 09.09.2009 als Geschäftsführer angestellt. Am 17.05.2013 wurde ihm fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin warf ihm berufliches Versagen im Zusammenhang mit ihrer Buchhaltung vor und beschuldigte ihn, nicht autorisierte Bezüge getätigt zu haben.
Mit Klage vom 21.10.2013 beim Kantonsgericht Obwalden forderte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 1’872’767.– nebst Zins zu bezahlen und ihm 50 Aktien der A.________ Holding AG zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in U.________/OW. …
Mit Replik vom 24.06.2014 ergänzte er seine Anträge um das Begehren, es sei ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis auszustellen sowie festzustellen, die durch die Arbeitgeberin betriebenen Schulden bestünden nicht, und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.
Erwägungen
Gemäss ZPO 34 (siehe Box unten) ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht zuständig:
- am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei
- an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet.
Strittig war in concreto zunächst, ob die Gerichte des Kantons Obwalden – am Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. Beschwerdegegners – bei Klageeinreichung – örtlich zuständig waren.
Der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 09.09.2009 enthielt in Ziffer 14.4 folgende Gerichtsstandsvereinbarung:
- «Bei allfälligen Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Arbeitgebers und/oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig».
Die Vorinstanz bejahte die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Obwalden. Sie stellte fest, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages sei rein deskriptiv und begründe keinen neuen Gerichtsstand, überzeuge nicht.
Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet auf der übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien. Für die Auslegung dieser Vereinbarung ist wie für diejenige anderer Verträge zunächst massgebend:
- Tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien (vgl. OR 18 Abs. 1)
- Beweiswürdigung diese subjektiven Vertragsauslegung
- Bei Feststehen einer tatsächlichen Willensübereinstimmung bleibe für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum
- Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibe, seien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist:
- Massgebend sei dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Nachträgliches Parteiverhalten sei bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es könne nur – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen
- Das Recht auf Beweis hindere das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen
- Je detaillierter der Parteivortrag des Klägers sei, desto höher seien die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung
- Ein Beweismittel sei nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lasse und natürlich umgekehrt
- Allgemeine und floskelhafte Pauschalhinweise genügten nicht.
Ergebnis
Das Bundesgericht musste daher die Auffassung des Obergerichts Obwalden schützen, wonach der Arbeitnehmer gestützt auf die erwähnte Bestimmung im Arbeitsvertrag alternativ zu den Gerichtsständen gemäss ZPO 34 (siehe Box unten) auch am Ort seines Wohnsitzes, also im Kanton Obwalden, gegen den Arbeitgeber klagen konnte.
Quelle
BGer 4A_291/2018 vom 10.01.2019
Art. 34 ZPO Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19891 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.