Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vertragsklausel nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (ZPO 17):
Begriff
- Gerichtsstandsklausel = vertragliche Absprache zwischen den Parteien, wonach für einen künftigen Rechtsstreit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll (Prorogation)
- Abgrenzung zur Gerichtsstandsvereinbarung
- Gerichtsstandsvereinbarung stellen einen selbständigen Vertrag dar, mit dem die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts für einen bestehenden Rechtstreit vereinbaren
Grundlage
- Nationale Verhältnisse
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Artikel 17
- Internationale Verhältnisse
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Übernahme durch AGB
- Statuten / Übernahme durch körperschaftlichen Beitritt
Form
- Schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht
- ZPO 17 Abs. 2
Voraussetzung
- Kein Ausschluss durch zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände
- Eine Gerichtsstandsklausel ist nur möglich, wenn sie
- nicht durch einen zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand gemäss ZPO oder
- durch eine zwingende Bestimmung eines anderen Bundesgesetzes ausgeschlossen ist
- Ungültig sind Gerichtsstandsklauseln insb. im Zusammenhang mit Konsumentenverträgen
- vgl. ZPO 32
- Ungültig sind Gerichtsstandsklauseln insb. im Zusammenhang mit Konsumentenverträgen
- Eine Gerichtsstandsklausel ist nur möglich, wenn sie
- Kein Ausschluss aufgrund eines internationalen Sachverhalts
- Keine Verletzung von Abschlusseinschränkungen
- Abschluss vorformulierter Gerichtsstandsklausel eingeschränkt durch
- LugÜ 13 für Versicherungsverträge
- LugÜ 17 für Konsumentenverträge
- LugÜ 21 für Arbeitsverträge
- LugÜ 22 / Ausschliessliche Zuständigkeiten
- am Lageort des streitbetroffenen Grundstücks
- für gesellschaftsrechtliche Statusakte
- für Eintragungen in öffentlichen Registern
- für Eintragungen betreffend geistiges Eigentum
- für Zwangsvollstreckungsverfahren
- Abschluss vorformulierter Gerichtsstandsklausel eingeschränkt durch
Vorteile
- Parteien wissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wo (örtlich und sachlich) allfällige Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden müssen
- Parteien können sich vorab auf den gewählten Gerichtsstand, die dort geltenden Kollisionsnormen sowie das am gewählten Gerichtsstand anwendbare Verfahrensrecht einstellen
- Wahl eines neutralen Staates möglich, sofern von diesem Staat erlaubt
Wirkung/Möglichkeiten der Gerichtsstandsklausel
- Prorogation
- Bezeichnung eines zuständigen Gerichts
- Bezeichnung mehrerer zuständiger Gerichte
- Derogation
- Wegbedingung eines gesetzlichen Gerichtsstandes
- Zweiseitige Begünstigung
- Die vereinbarten Gerichtsstände gelten für beide Parteien
- Einseitige Begünstigung
- Die vereinbarten Gerichtsstände geltend nur für eine Partei
Kein Ablehnungsrecht des prorogierten Gerichts
- Vorbehalt: Das von den Parteien vereinbarte Gericht hat kein Ablehnungsrecht (forum non conveniens)
Gerichtsstandsbestimmungen in AGB
Bei Gerichtsstandsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt ebenfalls die Formvorschrift der jederzeit nachweisbaren Text-Erklärung (ZPO 17 Abs. 2). Wird in einem Vertrag ausdrücklich auf AGB verwiesen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, und sind diese AGB durch Text nachweisbar, wird der Inhalt der Gerichtsstandsklausel zu einer formgültigen Abrede zwischen den Parteien.
Weiterführende Literatur
- Münch Peter / Böhringer Peter / Kasper Lehne Sabine / Probst Franz, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2010, S. 44 ff.
Judikatur
- Zu Gerichtsstandsklauseln in AGB
Weiterführende Informationen
Musterklauseln
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist (Ort).
Varianten:
Gerichtsstand ist entweder (Ort 1) oder (Ort 2), nach Wahl der klagenden Partei (X).
Gerichtsstand ist das für (Ort) sachlich zuständige Gericht.
s.e.&.o.