Sie befinden sich: Home » Willensvollstrecker: Absetzung im Rahmen einer Ungültigkeitsklage und Passivlegitimation
ZGB 519 ff. + ZGB 517
Wird eine Ungültigkeitsklage auf Absetzung des Willensvollstreckers erhoben, ist dieser alleine passivlegitimiert und es ist ein Einbezug der Miterben des Klägers bzw. der Vermächtnisnehmer als Beklagte in den Ungültigkeitsprozess nicht notwendig.
Der Testamentsvollstrecker steht somit nicht in einer passiven, notwendigen Streitgenossenschaft mit den erwähnten erbrechtlich Begünstigten.
Quelle
BGer 5A_984/2018 vom 07.01.2020
Weiterführende Informationen
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.