ZGB 519 ff. + ZGB 517
Wird eine Ungültigkeitsklage auf Absetzung des Willensvollstreckers erhoben, ist dieser alleine passivlegitimiert und es ist ein Einbezug der Miterben des Klägers bzw. der Vermächtnisnehmer als Beklagte in den Ungültigkeitsprozess nicht notwendig.
Der Testamentsvollstrecker steht somit nicht in einer passiven, notwendigen Streitgenossenschaft mit den erwähnten erbrechtlich Begünstigten.
Quelle
BGer 5A_984/2018 vom 07.01.2020
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_984/2018 vom 07.01.2020 | droit-civil.iusnet.ch
- Beendigung der Willensvollstreckung
- Erblasserische Anordnungen