Übersicht
Der Erblasser kann über seinen Nachlass mittels Testament oder Erbvertrag diverse Anordnungen treffen. Er kann eine Drittperson als Erben einsetzen und zwar zu einer bestimmten Quote oder als Nach- oder Ersatzerben. Er kann gesetzliche Erben auf den Pflichtteil setzen (siehe disponible Quote / Pflichtteilsrecht sowie Testament-Inhalt). Er kann an Erben oder Dritte Vermächtnisse ausrichten oder eine Stiftung errichten (ZGB 493). Der Erblasser kann Teilungsregeln anordnen. Er kann seine Anordnungen unter Bedingungen stellen oder Auflagen machen (ZGB 482). Durch Testament oder testamentarische Klausel in einem Erbvertrag kann der Erblasser einen oder mehrere Willensvollstrecker ernennen. Schliesslich sind noch zu erwähnen: allgemeine Feststellungen, Rechtswahl und Wünsche.
Feststellungen
In einem Testament oder Erbvertrag können auch Feststellungen erfolgen; insb. betr. Person, Wohnort, Zivilstand des Erblassers, Güterrecht, Bestätigung der gesetzlichen Erbfolge, etc.
Rechtswahl
In beschränktem Umfang ist eine Rechtswahl möglich:
- Rechtswahl-Berechtigung des Ausländers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz,
- Rechtswahl-Berechtigung des Auslandschweizers
- keine Rechtswahl-Berechtigung des Ausländers mit Wohnsitz im Ausland
» Informationen zum internationalen Erbrecht
Erbeinsetzung
Der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag eine Person, welche nicht bereits kraft Gesetzes Erbe ist, als Erben einsetzen. Der Erbe ist Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erblasser hat hierbei jedoch das Pflichtteilsrecht zu beachten und kann nur im Umfang der disponiblen Quote verfügen (den durch eine Erbeinsetzung in ihrem Pflichtteil verletzten Erben steht die Herabsetzungsklage zu.
Der Erblasser kann eine Person auch nur für bestimmte Fälle (und damit bedingt) als Erben einsetzen, z.B. für den Fall, dass eine andere Person aufgrund Vorversterbens oder Ausschlagung als Erbe wegfallen sollte (sog. Ersatzerbe).
Oder der Erblasser setzt eine Person als sog. Nacherben ein. Der Nacherbe erhält die Erbschaft ausgehändigt vom sog. Vorerben (i.d.R.) bei Versterben des Vorerben.
» Informationen zur Erbeinsetzung
Vermächtnisse
Der Erblasser kann in mittels Testament oder Erbvertrag einen gesetzlichen Erben oder eine Drittperson als Vermächtnisnehmer einsetzen. Der Vermächtnisnehmer hat einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem oder den Vermächtnisbeschwerten auf Ausrichtung des Vermächtnisses. Inhalt des Vermächtnisses kann vielfältig sein; z.B. Geld (= Barvermächtnis), eine bewegliche oder unbewegliche Sache (= Sachvermächtnis) oder ein Schuldenerlass (= Liberationsvermächtnis).
Der Erblasser kann eine Person auch nur für bestimmte Fälle (und damit bedingt) als Vermächtnisnehmer einsetzen, z.B. für den Fall, dass eine andere Person aufgrund Vorversterbens oder Ausschlagung als Vermächtnisnehmer wegfallen sollte (sog. Ersatzvermächtnis).
Oder der Erblasser setzt eine Person als sog. Nachvermächtnisnehmer ein. Der Nachvermächtnisnehmer erhält das Vermächtnis vom sog. Vorvermächtnisnehmer (i.d.R.) bei dessen Versterben.
» Informationen zum Vermächtnis
Teilungsvorschriften
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) bestimmte Erbschaftssachen einem Erben zuweisen. Stattdessen kann er auch ein Auswahlverfahren festlegen (Bsp. „X soll als erster wählen dürfen, welches meiner drei Grundstücke ihm zufallen soll; Y soll als nächster eines der verbleibenden zwei Grundstücke auswählen. Z erhält das verbleibende dritte Grundstück“).
Stiftungserrichtung
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) Stiftungen errichten (ZGB 493 i.V.m. ZGB 81).
» Informationen zum Schweizer Stiftungsrecht
Auflagen / Bedingung
Der Erblasser kann in durch Testament oder Erbvertrag Auflagen vornehmen (ZGB 482). Der Auflagebegünstigte erhält dadurch einen Vollziehungsanspruch, ohne jedoch Erbe zu werden.
Der Erblasser kann stattdessen oder zusätzlich diverse Anordnungen unter eine aufschiebenden oder auflösenden Bedingung setzen (Bsp. „Strafklausel“: „für den Fall, dass ein Erbe dieses Testament mit Klage anfechten sollte, setze ich ihn auf den Pflichtteil.“).
Einsetzung eines Willensvollstreckers
Der Erblasser kann durch Testament oder testamentarischer Klausel in einem Erbvertrag einen oder mehrere Willensvollstrecker einsetzen. Er kann für den Fall, dass ein Willensvollstrecker das Mandat nicht annehmen sollte auch eine Ersatzperson nennen.
» Informationen zur Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
» Informationen zum Testament mit Testamentsvollstrecker-Klausel
Strafenterbung
Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen (i.d.R. Testament; theoretisch aber auch durch Erbverzichtsvertrag) einen pflichtteilsgeschützten Erben enterben, wenn dieser eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder eine ihm nahe verbundenen Person (ZGB 477 Z. 1) begangen oder versucht oder seine familienrechtlichen Pflichten (z.B. Unterhaltspflicht, Unterstützungspflicht der Verwandten, Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung zwischen Eltern und Kindern) gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer vernachlässigt hat (ZGB 477 Z. 2).
Präventiventerbung
Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen (i.d.R. Testament; theoretisch aber auch durch Erbverzichtsvertrag) gegenüber einem Nachkommen, wenn gegen diesen Verlustscheine im Umfang von mehr als einem Viertel des Erbanteils vorliegen den Pflichtteil bis maximal zur Hälfte entziehen (Teilenterbung), wenn er den entzogenen Pflichtteilsanteil stattdessen den Kindern (resp. Nachkommen) des Enterbten zuwendet.
Wünsche
Der Erblasser kann im Testament bzw. Erbvertrag auch Wünsche anbringen, z.B. betreffend bestimmtes Verhalten der Hinterbliebenen, periodische Gedenkrituale.
Achtung
Wünsche im Zusammenhang mit der Bestattung an sich und der Bestattungszeremonie gehören jedoch nicht ins Testament. Weil das Testament oft erst später aufgefunden und eröffnet wird.
Weiterführende Informationen
» Inhalt eines Testaments / einer letzwilligen Verfügung