Die Willensvollstreckung ist nicht befristet; eine gesetzliche Dauer besteht nicht. Trotzdem ist dem Auftrag inhärent, dass er zu erledigen ist und das Mandat endlich ist.
Dabei wird unterschieden in:
- Dauer-Willensvollstreckungen
- gesetzliche Beendigungsgründe
- gewillkürte Beendigungsgründe
Dauer-Willensvollstreckungen
Das schweizerische ZGB kennt keine besondere Regelung für die Dauerwillensvollstreckung über die Erbteilung hinaus. Andererseits sieht das Gesetz nicht vor, dass die Willensvollstreckung zwingend mit der Erbteilung zu enden hat.
Eine befristete Dauerwillensvollstreckung setzt voraus:
- eine klare und eindeutige Anordnung seitens des Erblassers besteht;
- ein Willensvollstreckungsmandat besteht;
Eine auf (unbefristete) Dauer angelegte Willensvollstreckung ist nur zulässig, wenn:
- sie die verfügungsfreie Quote betrifft;
- der betroffene Erbe oder die betroffenen Erben erbvertraglich zugestimmt haben.
Beispiele
- Nacherbeneinsetzung ohne Sicherstellung
- Nutzniessung
- 10-jährige Sperre für die Veräusserung von Nachlasswerten
Literatur
- Zulässigkeit der Dauerwillensvollstreckung
- Künzle, Hausheer/Walter(Hrsg.), BK ZGB Art. 517-518, Bern 2011, N. 4 zu Vorbemerkungen Art. 517-518 sowie N. 51 ff. zu Art. 517-518 m.w.H.
- Christ/Eichner, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N. 14a zu Art. 517
- Voraussetzungen einer Dauerwillensvollstreckung
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Judikatur
- Zulässigkeit der Dauerwillensvollstreckung
- BGE 5A_914/2013, Erw. 3.4
- BGE 51 II 49, Erw. 4
- Voraussetzungen einer Dauerwillensvollstreckung
- BGE 5A_914/2013, Erw. 3.4 m.w.H.
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Beendigungsgründe
Das Willensvollstreckermandat endet von Gesetzes wegen mit
- der Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers.
- dem Tod des Willensvollstreckers.
- der Löschung der als Willensvollstreckerin tätigen juristischen Person im Handelsregister.
- nach Durchführung der Teilung und Vorlage der Schlussabrechnung (vgl. BGer 5A_707/2020 vom 16.03.2021)
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Willensvollstreckers
- Die Insolvenz des Willensvollstreckers führt nicht zu einem automatischen Dahinfallen des Mandates.
- Wollen die Erben eine Mandatsbeendigung erreichen, müssen sie das Absetzungsverfahren veranlassen.
Literatur
- STEINAUER, Le droit des successions, 2ème éd. 2015, n° 1387
- VOUILLOZ, in Commentaire romand, CC II, 2016, n° 2 ad art. 634 CC
- PILLER, in Commentaire romand, CC II, 2016, n° 86 ad art. 518 CC
- WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, n° s 1641 et 2021
- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in Basler Kommentar, ZGB II, 6ème éd. 2019, n° 1 ad art. 634 CC). Dans les deux hypothèses, l’unanimité des héritiers est nécessaire (VOUILLOZ, op. cit., n° 4 ad art. 634 CC
- WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, op. cit., n° 2023
- SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, op. cit., n° 5 ad art. 634 CC
- KARRER/VOGT/LEU, in Basler Kommentar, ZGB II, 6ème éd. 2019, n° 61 ad art. 518 CC)
Judikatur
- BGer 5A_707/2020 (keine Beschaffung weiterer Informationen durch den TV nach Teilung und Schlussrechnung, auch wenn es um behauptet veruntreute Nachlassgegenstände geht (im Gegensatz zu nachträglich entdeckten Aktiva und Passiva)
- BGE
Weiterführende Informationen
Gewillkürte Beendigungsgründe
Die Willensvollstreckung kann enden mit:
- der Ungültigerklärung der Verfügung von Todes wegen durch den Richter.
- der Einlieferung und Eröffnung einer späteren Verfügung von Todes wegen, die
- einen anderen Willensvollstrecker vorsieht.
- keinen Willensvollstrecker mehr bestimmt.
- der Absetzung des Willensvollstreckers
- durch die Aufsichtsbehörde.
- durch den Richter.
- der (zulässigen) Mandatskündigung des Willensvollstreckers (vgl. OR 404 Abs. 1)
- an die zuständige Behörde.
- der Mandatsbeendigung infolge erledigter Teilung.
- der Mandatsbeendigung durch schriftlichen Abschluss einer „Nichtteilungsvereinbarung“ der Erben und „Überführung“ in
- fortgesetzte Erbengemeinschaft.
- einfache Gesellschaft.
- andere Rechtsform.
Unzulässigkeit des einstimmigen Mandatswiderrufs durch die Erben
- Die Absetzung des Willensvollstreckers durch einstimmigen Erbenbeschluss ist unzulässig.
- Wollen sich die Erben des Willensvollstreckers entledigen, müssen sie das Absetzungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde anstrengen
- Voraussetzung ist in der Regel eine Pflichtverletzung oder ein Interessenkonflikt.
Mandatskündigung des Willensvollstreckers
- Die Mandatskündigung bedarf keiner Begründung.
- Die Kündigungserklärung ist bedingungsfeindlich.
- Sie kann formfrei erklärt werden.
Ersatz-Willensvollstrecker nach Einsatz eines ersten Willensvollstreckers
Bei vorzeitiger Beendigung aus gesetzlichen oder gewillkürten Gründen (siehe oben) kommt ein Ersatz-Willensvollstrecker in den Einsatz, sofern und soweit der Erblasser einen solchen in der Verfügung von Todes wegen bestimmt. Die Aufsichtsbehörde ist nicht legitimiert, einen Ersatz-Willensvollstrecker zu bestimmen!