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Steuern / Tax

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WIR-Guthaben: Steuerliche Beurteilung der Differenz zwischen Kauf- und Nominalwert

Datum:
05.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Bewertung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StG SG 16 Abs. 3 + StG SG 37 / Steuerfreier Kapitalgewinn?

Einleitung

Es stellte sich die Frage, wie die zuständige Steuerverwaltung WIR-Guthaben einschätzt.

Sachverhalt + Prozess-History

A.  A.Y. war Eigentümer des Hotels X. in Q. (Grundstück Nr. 0000, Grundbuch Q.) und führte dieses bis ins Jahr 2012 als Einzelunternehmer. Er ist mit B.Y. verheiratet.

Im Jahr 2010 amortisierte A.Y. mit WIR eine (private) Darlehensschuld gegenüber seiner Schwester; ebenfalls leistete er die Darlehenszinsen in WIR. Die Schwester nahm die WIR-Guthaben zum Nominalwert entgegen, rechnete sie also ohne Einschlag an die Darlehensschuld an. Teile der verwendeten WIR (nominal 300‘000) hatte A.Y. im Jahr 2010 tranchenweise von Dritten zu einem Preis von insgesamt Fr. 210‘000.– erworben. In der Geschäftsbuchhaltung wurden eine Privatentnahme von Fr. 210‘000.– und eine Privateinlage von Fr. 300‘000.– gebucht. Die Differenz bzw. der Gewinn (Fr. 90‘000.–) wurde dann über das Kapitalkonto (als Privateinlage) ausgebucht.

A.Y. und B.Y. deklarierten in der Steuererklärung 2010 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘905.– (Saldo der Erfolgsrechnung 2010), eine Erwerbsausfallrente von Fr. 5‘870.–, Kinderzulagen von Fr. 3050.– sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 399.–. Die Veranlagungsbehörde rechnete mit Verfügungen vom 2. Oktober 2012 einen Überführungsgewinn von Fr. 90‘000.– auf und berücksichtigte gleichzeitig AHV/IV/EO-Beiträge von pauschal Fr. 9‘000.–. Die von A.Y. und B.Y. erhobenen Einsprachen wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheiden vom 18. März 2014 im Hauptpunkt ab.

B.  Gegen die Einspracheentscheide liessen A.Y. und B.Y. mit Eingabe vom 8. April 2014 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission erheben. Sie beantragten, die Aufrechnung von Fr. 81‘000.– (netto) sei zu streichen und das steuerbare Einkommen sei bei der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 auf Fr. 59‘400.– und bei der direkten Bundessteuer 2010 auf Fr. 48‘700.– festzusetzen. Mit Entscheid vom 30. September 2014 hiess die Verwaltungsrekurskommission die Rechtsmittel gut und veranlagte die Rekurrenten mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59‘700.– (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 45‘700 (direkte Bundessteuer). Die Rekursinstanz hielt fest, im fraglichen Zeitraum habe ein WIR-Guthaben in dieser Grössenordnung offenbar mit einem Einschlag von 30% gegenüber dem gesetzlichen Zahlungsmittel erworben werden können. Es dürfe daher nicht angenommen werden, das Guthaben habe im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen einen höheren Marktwert gehabt. Dass es die Schwester des Pflichtigen zum Nominalwert entgegengenommen bzw. an die Tilgung des von ihr im Rahmen einer Erbteilung gewährten Darlehens angerechnet habe, sei dem privaten Bereich der Pflichtigen zuzuordnen. Bei der Differenz handle es sich mithin um einen privaten Kapitalgewinn. Dieser sei nicht Ausdruck eines höheren Marktwertes des WIR-Guthabens, sondern sei in der verwandtschaftlichen Beziehung begründet. Hinzu komme, dass die Empfängerin ebenfalls in der Gastronomie tätig sei und auch aus diesem Grund WIR-Guthaben in erheblicher Höhe akzeptiert habe.

C.  Gegen den für kantonale und eidgenössische Steuern gemeinsam verfassten Rekursentscheid erhob das Kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 3. November 2014 Beschwerden beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um dessen Aufhebung und um Bestätigung der Einspracheentscheide vom 18. März 2014 (act. 1). Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassungen vom 5. November 2014 Abweisung der Beschwerden (act. 5). Gleiches beantragte die Prefera Treuhand AG für A.Y. und B.Y. (Beschwerdegegner) am 8. Dezember 2014 (act. 10); unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer nahm am 12. Januar 2015 zu den Vernehmlassungen Stellung (act. 14); er hielt an seinen Anträgen fest.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.“

Erwägungen

Die selbständig erwerbstätigen Pflichtigen entnahmen dem Geschäftsvermögen Fr. 210’000.–, wofür sie über einen Dritten WIR 300‘000 erwarben

  • Verbuchung des Rechtsgeschäfts
    • Die Pflichtigen verbuchten sie als Privateinlage zum Nominalwert, d.h. in Parität zu Franken, ein, um sie umgehend der Schwester des Pflichtigen zwecks Tilgung eines privaten Darlehens zukommen zu lassen
  • Nominalwert-Anrechnung an Darlehen
    • Die Empfängerin rechnete das WIR-Guthaben zum Nominalwert an das Darlehen an
  • Veranlagungsentscheid
    • Die Veranlagungsbehörde rechnete dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Unrecht einen Überführungsgewinn von Fr. 90‘000.– auf (steuersystematische Realisation)
  • Buchhalterische Einordnung
    • Denn sowohl die buchhalterische Behandlung über das Privatkonto als auch die wirtschaftlich-technische Funktion des WIR-Guthabens spricht dafür, dass das streitige Aktivgut nicht geschäftlichen Zwecken diente
  • Privates Motiv
    • Es wurde aus rein privaten Motiven erworben (Amortisation des privaten Darlehens) und verblieb nur während weniger Tage auf dem WIR-Konto
  • Qualifikation als Privatentnahme
    • Der Veranlagung ist eine Privatentnahme in bar in der Höhe des Kaufpreises (Fr. 210‘000.–) zu Grunde zu legen
  • Differenz als Kapitalgewinn
    • Die Differenz zwischen Kaufpreis und Anrechnungswert (Fr. 90‘000.–) ist als privater Kapitalgewinn zu erfassen.

Entscheid

  • Bestätigung des Rekurs-Entscheids, unter Abweisung der Beschwerde

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
Entscheid vom 25.02.2016
B 2014/222 und 223

Bildquelle: Medien > Downloads | wir.ch

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