ZPO 95 ff.
Anwaltskosten, die bis drei Jahre vor der Klageeinreichung entstanden sind, können grundsätzlich als sog. «vorprozessualer Aufwand“ im Prozess entschädigt werden.
Solche Rechnungspositionen müssen indessen hinreichend substantiiert sein. Zusätzlich ist aufzuzeigen, dass solche Aufwendungen unmittelbar mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang stehen.
Quelle
BGer 4A_95/2020 vom 17.04.2020