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Prozessentschädigung

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Grundlagen

Rechtsgebiet:
Prozessentschädigung
Stichworte:
Prozessentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Prozesskosten beinhalten

  • die Gerichtskosten und
  • die Prozessentschädigung.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind jene Kosten, die das Gericht für seine von den Parteien verursachten Tätigkeit der einen oder beiden Parteien überbindet, nämlich:

  • Gerichtsleistungen
    • Gerichtsgebühren
    • Schreib- und Zustellgebühren
  • Barauslagen
    • Zeugenentschädigungen
    • Sachverständigenkosten
    • Dolmetscherhonorar
    • Übersetzungskosten
    • Porti
    • Telefontaxen
    • Versicherungsprämien für verwahrte Wertgegenstände
    • Kosten für Aufbewahrung von Depositen

Parteikosten

Bei den Parteikosten wird unterschieden in:

  • ausserprozessuale Kosten
  • vorprozessuale Kosten
  • prozessuale Kosten.

Ausserprozessuale Rechtsverfolgungskosten:

  • Entstehung ausserhalb des Prozesses. Sie sind nicht durch diesen bedingt.

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten:

  • Anwaltskosten für die ersten Abklärungen (Prüfung der Rechtslage)
  • Vorkorrespondenz
  • Kopien und Reisespesen etc.

Prozessuale Rechtsverfolgungskosten:

  • Anwaltshonorar und –barauslagen
  • Fahrspesen
  • Umtriebe für Anwaltsinstruktion, Beweismittelbeschaffung und Tagfahrt zum Gericht
  • Porti
  • Telefontaxen
  • Kopierkosten
  • Kosten des Sühnverfahrens einschliesslich der Weisungskosten
  • Kosten der Beweissicherung im summarischen Verfahren.

Entschädigung vorprozessualer Kosten:

Lehre und Rechtsprechung sind unterschiedlich.

Die Zürcher Praxis berücksichtigt bei der Festsetzung der PE die vorprozessualen Kosten der sofort prozessierenden Partei, nicht aber die Kosten der – aus prozessökonomischen oder aus anderen Gründen – mit dem Prozessieren zuwartenden Partei.

Tipp:

Einzelfallprüfung.

Nicht zu den Parteikosten zählen die Kosten:

  • der privaten Expertise
  • eines Privatdetektives
  • die mittelbar durch den Prozess verursacht werden oder Einbussen.

Gerichtskosten und Prozessentschädigung haben i.d.R. insofern eine innere Abhängigkeit (Konnexität), als die Kostenverteilung Grundlage für die Zusprechung einer Prozessentschädigung bilden.

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