Die Prozesskosten beinhalten
- die Gerichtskosten und
- die Prozessentschädigung.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind jene Kosten, die das Gericht für seine von den Parteien verursachten Tätigkeit der einen oder beiden Parteien überbindet, nämlich:
- Gerichtsleistungen
- Gerichtsgebühren
- Schreib- und Zustellgebühren
- Barauslagen
- Zeugenentschädigungen
- Sachverständigenkosten
- Dolmetscherhonorar
- Übersetzungskosten
- Porti
- Telefontaxen
- Versicherungsprämien für verwahrte Wertgegenstände
- Kosten für Aufbewahrung von Depositen
Parteikosten
Bei den Parteikosten wird unterschieden in:
- ausserprozessuale Kosten
- vorprozessuale Kosten
- prozessuale Kosten.
Ausserprozessuale Rechtsverfolgungskosten:
- Entstehung ausserhalb des Prozesses. Sie sind nicht durch diesen bedingt.
Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten:
- Anwaltskosten für die ersten Abklärungen (Prüfung der Rechtslage)
- Vorkorrespondenz
- Kopien und Reisespesen etc.
Prozessuale Rechtsverfolgungskosten:
- Anwaltshonorar und –barauslagen
- Fahrspesen
- Umtriebe für Anwaltsinstruktion, Beweismittelbeschaffung und Tagfahrt zum Gericht
- Porti
- Telefontaxen
- Kopierkosten
- Kosten des Sühnverfahrens einschliesslich der Weisungskosten
- Kosten der Beweissicherung im summarischen Verfahren.
Entschädigung vorprozessualer Kosten:
Lehre und Rechtsprechung sind unterschiedlich.
Die Zürcher Praxis berücksichtigt bei der Festsetzung der PE die vorprozessualen Kosten der sofort prozessierenden Partei, nicht aber die Kosten der – aus prozessökonomischen oder aus anderen Gründen – mit dem Prozessieren zuwartenden Partei.
Tipp:
Einzelfallprüfung.
Weiterführende Judikatur
- BGer 4A_95/2020 vom 17.04.2020 (Entschädigung vorprozessualer Anwaltskosten, bei hinreichenderSubstantiierung)
Weiterführende Links
Nicht zu den Parteikosten zählen die Kosten:
- der privaten Expertise
- eines Privatdetektives
- die mittelbar durch den Prozess verursacht werden oder Einbussen.
Gerichtskosten und Prozessentschädigung haben i.d.R. insofern eine innere Abhängigkeit (Konnexität), als die Kostenverteilung Grundlage für die Zusprechung einer Prozessentschädigung bilden.
Beispiel:
§ 68 Abs. 1 ZPO
„Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden.“