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Referenzzinssatz

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Coronavirus: COVID19-Notkredite und Kurzarbeit in der Missbrauchskontrolle

Datum:
26.06.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Covid-19-Kredite, Kurzarbeitsentschädigung, Missbrauch, Referenzzinssatz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Laufende Analyse

Einleitung

Das finanzielle Engagement der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bekämpfung der Pandemie selbst und zur Bewältigung der Folgeprobleme beläuft sich per 20.05.2020 auf mehr als CHF 72 Mrd.

Ziele

Bei der Bereitstellung der Hilfsleistungen standen zwei Zielsetzungen im Vordergrund:

  • Schnelle und unbürokratische Hilfeleistung
  • Möglichste Fehler- und Missbrauchsfreiheit

Ein Balanceakt gegenläufiger Ziele.

Die COVID19-Notkredite bildeten sicherlich eine schnelle und unbürokratische Hilfe, um die wir von unseren gruppen-eingeschränkten EU-Nachbarstaaten – teils auch öffentlich geäussert – beneidet wurden.

Die Kurzarbeitsanmeldung und Kurzabrechnung war aufwändiger und bedurfte einer Miteinbeziehung der betroffenen Mitarbeiter.

EFK-Bericht

Im Rahmen der Notkreditauszahlungen und Gewährung von Kurzarbeitsentschädigungen wurde – landauf, landab – kontrovers die Missbrauchsquote diskutiert:

  • 1 %?
  • 10 % oder 20 %?

Der am 24.06.2020 von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vorgelegte Zwischenbericht über die „COVID-19-Prüfungen / Massnahmen des Bundes“ per 01.06.2020 bezog sich auf eine umfangreiche Analyse von 94‘000 gesprochenen Corona-Krediten mit einem Kreditvolumen von rund CHF 11 Mrd.

Missbrauch Notkredite?

Missbrauch lässt sich nie vermeiden, aber vor- und nachher durch Kontrolle und Sanktionierung beschränken.

Bei den hier interessierenden COVID19-Notkrediten gab es trotz der Einschränkungen ungerechtfertigte Leistungsbezüge:

  • Mittelverwendung
    • Vergabe nur an tatsächlich Berechtigte
    • Endgültiger Verbleib nur bei den tatsächlich Berechtigten
  • Auffälligkeiten
  • Deklarationsabweichungen
    • Anträge, bei denen der deklarierte Umsatz um mehr als 25 % von dem abweicht, der für die Berechnung der Mehrwertsteuer angegeben wurde
  • Abweichungsfeststellungen
    • Die EFK hat die festgestellten Abweichungsfälle an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Die kreditgebenden Banken konnten sich bei der Schweizerischen Nationalbank refinanzieren. Beim aktuellen Referenzzinssatz von -0,75 % erzielen sie einen Zinsertrag.

Bei der per 29.05.2020 gewährten Bürgschaftssumme von rund CHF 15 Mrd. kann dies gemäss EFK einem jährlichen Zinsertrag für die am Programm beteiligten Geschäftsbanken von rund CHF 110 Mio. entsprechen.

Missbrauch Kurzarbeit?

Bei der Arbeitslosenversicherung / Kurzarbeitsentschädigung ist gemäss EFK die Datengrundlage derzeit noch nicht ausreichend detailliert, um begleitende Missbrauchsanalysen zu systematisieren.

Bei der EFK sollen per Ende Mai 43 Meldungen wegen angeblicher Missbräuche eingegangen sein. In der Mehrzahl der Fälle ging es um folgendes:

  • Höher liegende tatsächliche Beschäftigung als die gemeldete
  • Nicht vorhandenes unmittelbares Stellenabbaurisiko
  • etc.

Durch die Kantone werden derzeit auch rund 400 Dossiers von öffentlich-rechtlichen Einheiten (Spitäler, Bibliotheken, öffentliche Transportunternehmen usw.), welche für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung beantragten, geprüft.

Gemäss EFK entwickeln sich die Datenlieferungen der 84 Ausgleichskassen inklusive Zweigstellen zu den Corona Erwerbsersatz-Leistungen positiv:

  • Ab Juni 2020 sollen die Daten der EFK periodisch mitgeteilt werden
    • Die Daten würden auf den effektiv ausbezahlten Beträgen basieren, sodass die EFK mit den Analysen dann beginnen könnten.

Wie in anderen Bereichen plant der Bund auch hier, festgestellte Auffälligkeiten aus den Datenanalysen dem zuständigen Amt zur weiteren Abklärung und Behandlung zu übergeben. Zuständige Amtsstelle:

  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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