Für die Gewinnverteilung bzw. Verlusttragung gelten folgende Grundsätze:
Gewinnverteilung
- Arten
- Vortragung auf neue Rechnung
- Dividendenausschüttung
- Aktionärsrechte
- Recht auf Gewinnanteil (vgl. OR 660 f.)
- keine Zinsanspruch auf Anteil am Aktienkapital
- Ausschüttungspraxis
- Kontinuität
- Publikumsgesellschaften
- Ausschüttungsinteresse der Publikumsaktionäre
- im Allgemeinen
- institutionelle Anleger (Anlagevorgaben / Aufsicht)
- Performance-Folgen für Fonds
- Aktienbeurteilung durch Finanzanalysten
- Ausschüttungsinteresse der Publikumsaktionäre
- Unternehmer-Aktionäre bzw. Mitarbeiter-Aktionäre
- Verhältnis von Lohn und Dividende?
- siehe Box unten
- Beachtung Steuerfolgen für die Gesellschaft
Verlusttragung
- Arten
- Vortragung auf neue Rechnung
- ev. zu Lasten Gewinnvortrag
- sofern und soweit der Gewinnvortrag nicht ausreicht, entsteht ein Verlustvortrag
- ev. Hinzurechnung zum bestehenden Verlustvortrag
- Vortragung auf neue Rechnung
- Haftung
- Für Verluste haftet nur das Aktienkapital
- Massnahmen?
- VR hat zu prüfen, ob Massnahmen zu ergreifen sind
- Unterbilanz (50 % des AK sind nicht mehr gedeckt, vgl. OR 725 Abs. 1)
- Einberufung einer GV + Sanierung
- Begründete Besorgnis einer Überschuldung (vgl. OR 725 Abs. 2 Satz 1)
- Zwischenbilanz und Vorlage der Zwischenbilanz der ev. Vorhandenen Revisionsstelle
- Nichtdeckung der Gläubigerforderungen zu Fortführungs- und Liquidationswerten gemäss Zwischenbilanz (vgl. OR 725 Abs. 2 Satz 2)
- Überschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung) durch VR bzw. Insolvenzerklärung durch die Generalversammlung
- Unterbilanz (50 % des AK sind nicht mehr gedeckt, vgl. OR 725 Abs. 1)
- VR hat zu prüfen, ob Massnahmen zu ergreifen sind
Zu beachtende Kriterien
- Bildung der Reserven
- Künftiger Liquiditätsbedarf des Unternehmens
- Erhaltung Aktienkapital (keine Kapitalrückgewähr, vgl. OR 678; siehe nachfolgende Box)
- Vorsichtsprinzip
- Ausschüttungspraxis / Kontinuität
- Steuerfolgen der Ausschüttung für die Gesellschaft
- etc.
Zuständigkeit
Vorschlagsrecht
Weiterführende Informationen
Verhältnis von Lohn und Dividende (Höherer Lohn oder mehr Dividende?)
- Unternehmer-Aktionäre oder Mitarbeiter-Aktionäre
- Fragestellung
- Soll das Unternehmensergebnis als Lohn oder als Dividende bezogen werden?
- Kriterien
- Bezugsplanung (Liquiditätsbedarf des Unternehmens, Kontinuität, temporale Dosierung, Nutzung der Ermessenspielräume etc.)
- aus Sicht der Gesellschaft
- aus Sicht des Unternehmer- bzw. Mitarbeiter-Aktionärs
- aus Gesamtsicht (Gesellschaft und Aktionär)
- Bisherige Relationen von Lohn und Dividende
- Gesamtbezug p.a.
- Sozialversicherungen
- Berücksichtigung Vorsorgesituation
- Beachtung der Steuergrundsätze
- Beachtung der Gesamtsteuerbelastung
- Bezugsplanung (Liquiditätsbedarf des Unternehmens, Kontinuität, temporale Dosierung, Nutzung der Ermessenspielräume etc.)
- Notwendigkeit der Erstellung von Vergleichsrechnungen
- Vgl. Lohn-Erscheinungsformen: Unternehmerlohn
- Fragestellung
Dividendenbesteuerung
Kapitalrückgewähr
- Aktionäre, VR-Mitglieder und nahestehende Personen sind für ungerechtfertigt und in bösem Glauben bezogene Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile und Bauzinse rückerstattungspflichtig (vgl. OR 678 Abs. 1).
- Eine Rückerstattungspflicht besteht auch für andere Leistungen der AG, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft stehen (vgl. OR 678 Abs. 2).
- Der Rückerstattungsanspruch steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu, dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft (vgl. OR 678 Abs. 3).
- Die Rückerstattungspflicht verjährt 5 Jahre nach dem Leistungsempfang (vgl. OR 678 Abs. 4).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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