LAWNEWS

Asylrecht / Migrationsrecht

QR Code

Coronavirus: Schweiz hält Einreisebeschränkungen nach Italien aufrecht

Datum:
03.06.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Coronakrise, Coronavirus, COVID-19, Einreisebeschränkungen, Grenzgänger, Italien, Schengen-Staaten
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Italien hat beschlossen, seine Einreisebeschränkungen an den Schengen-Binnengrenzen zu seinen Nachbarstaaten am 03.06.2020 aufzuheben:

  • Die Schweiz hält eine gegenseitige Aufhebung dieser Beschränkungen für verfrüht; ihrer Ansicht nach ist es noch zu früh, die Grenzkontrollen an der Südgrenze aufzuheben:
    • Sie hat – ebenso wie die anderen betroffenen Nachbarstaaten – der italienischen Regierung ihren Beschluss mitgeteilt, die geltenden Einreisebeschränkungen bis auf Weiteres beizubehalten
    • Der Bundesrat beabsichtigt, in Absprache mit den betroffenen Grenzkantonen die Öffnung der Grenze mit den anderen Nachbarländern Italiens (Deutschland, Österreich und Frankreich) zu koordinieren
    • Die Einreise in die Schweiz ist also weiterhin beschränkt und der Einkaufstourismus verboten
  • Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige sowie Personen mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung, die ab dem 03.06.2020 nach Italien reisen, dürfen danach in die Schweiz zurückkehren.

PS: Die Schweiz möchte ihre Grenzen so rasch wie möglich wieder öffnen. Sie ist mit Deutschland, Österreich und Frankreich übereingekommen, die Reisebeschränkungen zwischen diesen Ländern am 15.06.2020 aufzuheben, sofern die COVID-19-Epidemie weiterhin positiv verlaufe.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.