Italien hat beschlossen, seine Einreisebeschränkungen an den Schengen-Binnengrenzen zu seinen Nachbarstaaten am 03.06.2020 aufzuheben:
- Die Schweiz hält eine gegenseitige Aufhebung dieser Beschränkungen für verfrüht; ihrer Ansicht nach ist es noch zu früh, die Grenzkontrollen an der Südgrenze aufzuheben:
- Sie hat – ebenso wie die anderen betroffenen Nachbarstaaten – der italienischen Regierung ihren Beschluss mitgeteilt, die geltenden Einreisebeschränkungen bis auf Weiteres beizubehalten
- Der Bundesrat beabsichtigt, in Absprache mit den betroffenen Grenzkantonen die Öffnung der Grenze mit den anderen Nachbarländern Italiens (Deutschland, Österreich und Frankreich) zu koordinieren
- Die Einreise in die Schweiz ist also weiterhin beschränkt und der Einkaufstourismus verboten
- Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige sowie Personen mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung, die ab dem 03.06.2020 nach Italien reisen, dürfen danach in die Schweiz zurückkehren.
PS: Die Schweiz möchte ihre Grenzen so rasch wie möglich wieder öffnen. Sie ist mit Deutschland, Österreich und Frankreich übereingekommen, die Reisebeschränkungen zwischen diesen Ländern am 15.06.2020 aufzuheben, sofern die COVID-19-Epidemie weiterhin positiv verlaufe.
Italien
„Die Schweiz beabsichtigt, das Grenzregime mit Italien möglichst rasch zu koordinieren und steht in engem Kontakt mit den italienischen Behörden. Bis auf Weiteres bleibt die Einreise aus Italien in die Schweiz wie folgt geregelt:
- Die Grenzkontrollen an Grenzübergängen zu Italien bleiben bestehen; diese finden risikobasiert statt, werden jedoch intensiviert. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wird Personen die Einreise verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Zur Einreise in die Schweiz ist im Wesentlichen nur berechtigt, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügt oder zugelassen wird, weil die Einreise aufgrund der persönlichen Umstände dringend geboten ist. Einreisen aus Gründen, die nicht in der COVID-19-Verordnung 2 oder in den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) genannt werden, bleiben verboten. Darunter fällt etwa die Stellensuche oder die Einreise zu rein touristischen Zwecken. Das SEM listet auf seiner Website alle Informationen zu den aktuellen Bestimmungen auf.
- Die aktuelle Übersicht der geöffneten Grenzübergänge zu Italien ist auf der Website der EZV einsehbar. Eine Öffnung von weiteren Grenzübergängen zu Italien ist im Moment nicht geplant.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger können – wie bisher – in die Schweiz einreisen, um hier zu arbeiten und anschliessend nach Italien zurückzukehren.
- Der Einkaufstourismus zwischen den beiden Ländern bleibt verboten.
- Ausländischen Personen, die aus einem Nachbarland in die Schweiz einreisen, um diese zu durchqueren und in ihr Herkunftsland zu reisen, ist die Durchreise erlaubt. Besteht Grund zur Annahme, dass die Wiederausreise nicht möglich ist, so wird die Einreise in die Schweiz zwecks Durchreise verweigert.
- Schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige sowie Personen mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung, die nach Italien reisen, dürfen in die Schweiz und nach Liechtenstein zurückkehren.
- Im Bedarfsfall kann das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für bestimmte Kategorien von Personen, die aus einem Risikostaat gemäss COVID-19-Verordnung 2 einreisen, Gesundheitsmassnahmen an der Grenze anordnen.“
Quelle: Medienmitteilung des SEM vom 02.06.2020
Weiterführende Informationen:
- COVID-19 Lockerung
- Reisen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam