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Steuern / Tax

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Postzurückbehaltungsauftrag und Zustellfiktion

Datum:
26.06.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Abholungseinladung, Beweislast, Chargé-Brief, DBG, Post, Steuerrecht, StHG, ZH
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neue Post-Praxis

Einleitung

Für die Frage der Beschwerdefrist-Wahrung ist entscheidend, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte.

Sachverhalt

Die Gerichtsurkunde-Zustellung des Steuerrekursgerichts-Entscheids nahm folgenden Verlauf:

  • Zustellung an die alte Adresse des Vertreters der Steuerpflichtigen
  • Weiterleitung aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Poststelle am neuen Wohnort des Steuervertreters
  • Eingang bei dieser Poststelle am neuen Wohnort des Steuervertreters
  • Postzurückbehaltungsauftrag des Steuervertreters
  • Umgehend Retournierung der Sendung an den Absender, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre
  • Kenntnisnahme des Entscheids durch den Vertreter der Steuerpflichtigen erst zwei Monate später
  • Das Vorgehen der Post entspricht der neueren Praxis der Post bei Postzurückbehaltungsaufträgen im Zusammenhang mit Gerichtsurkunden

Erwägungen

Die Zustellfiktion greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall, da mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet wird

  • Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Vertreter der Pflichtigen nicht darauf berufen, es sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, da er das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt
  • Erschwerend kommt hinzu, dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht über seine private Adressänderung in Kenntnis zu setzen
  • Der Nachsendeauftrag ist insofern von Bedeutung als die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle ausgelöst wurde
  • Vorliegend ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (E. 1.4)

Entscheid

Nichteintreten.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung
vom 19.02.2020
SB.2019.00063

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