Bei Geschäftsmieten soll der Mietzins pandemie-bedingt zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Der BR hat am 01.07.2020 die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt:
- Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit soll folgende Aufteilung erfolgen:
- Mieter sollen 40 % des Mietzinses bezahlen
- Vermieter sollen 60 % des Mietzinses tragen (bzw. nicht erhalten).
In der Sommersession hatten National- und Ständerat zwei gleichlautende Motionen verabschiedet, mit welchen der BR beauftragt wurde, zuhanden des Parlaments einen Gesetzesentwurf vorzulegen.
Die Vorlage in Kürze:
- Dringlichkeit
- Das geplante Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) wurde als dringliches befristetes Bundesgesetz eingestuft
- Verfassungsmässige Grundlage
- BV 100 über die Konjunkturpolitik.
- Ausgestaltung
- Die Ausgestaltung des vorliegenden Covid-19-Geschäftsmietegesetz orientiert sich im Wesentlichen an den Forderungen der Motionen
- Adressaten
- Die Gesetzesadressaten sind:
- Mietparteien von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 geschlossen wurden
- Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 10a Absatz 2 der gleichen Verordnung ihre Tätigkeiten reduzieren mussten
- Die Gesetzesadressaten sind:
- Betroffene Mieter bzw. Pächter / reduzierte Zinspflicht
- Reduktion der Miete auf 40 %
- Der Gesetzesentwurf bestimmt, dass für die von den Schliessungen oder Einschränkungen betroffenen Einrichtungen der Miet- oder Pachtzins für die Schliessungsdauer 40 % betragen soll
- Dauer bei Gesundheitseinrichtungen
- Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate
- Reduktion der Miete auf 40 %
- Betroffene Miet- bzw. Pachtverhältnisse / Quantitativ
- Miete / Pacht von < CHF 20‘000/Mt./Objekt
- Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins resp. Nettopachtzins von weniger als CHF 20’000 pro Monat und Objekt
- Miete / Pacht zwischen CHF 15‘000 und CHF 20‘000/Mt./Objekt
- Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen CHF 15’000 und CHF 20’000 sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Anwendung dieser Gesetzesregelung verzichten können
- Miete / Pacht von < CHF 20‘000/Mt./Objekt
- Härtefälle bei Vermieter bzw. Verpächtern
- Grundsatz
- Vermieter und Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen in diesem Fall eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können
- Voraussetzungen
- Eine wirtschaftliche Notlage im Sinne eines Härtefalls liegt in folgenden Fällen vor:
- Anwendung der reinen Kostenmiete oder
- Nachweis, dass die finanzielle Einbusse zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers führt
- Grundsatz
- Vernehmlassung
- Die Vernehmlassung bei den Kantonen, den politischen Parteien sowie den interessierten Organisationen dauert bis am 04.08.2020.
Dokumente:
Weiterführende Informationen
- Coronavirus: Parlament einigt sich auf Geschäftsmieten-Teilerlass von 60 % | law-news.ch
- Vertragsfreiheit
- Coronavirus (COVID-19): Geschäftsmieten – BR ruft Mietparteien zum Einvernehmen auf
- Coronavirus (COVID-19): Überführung BR-Notverordnungen in dringliches Bundesgesetz | law-news.ch
- Geschäftsmietverhältnisse – Im Zeichen der Corona-Krise
- Vermieter
- Mietrecht
- Pacht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam