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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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SchKG Betreibung Provisorische Rechtsöffnung und Erfordernis eines konkreten Rechtsschutzinteresses

Datum:
22.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Provisorische Rechtsöffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82 + SchKG 84; ZPO 59

Einleitung

Anlass des vorliegenden Bundesgerichtsverfahrens gab ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Strittig war insbesondere, ob ein konkretes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs besteht.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bzw. Betreibungsschuldner bestritt u.a., dass ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdegegners bestanden habe. Seiner Ansicht nach hätte der Einzelrichter auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen, da im Zeitpunkt von dessen Einreichung der Zahlungsbefehl noch nicht rechtsgültig zugestellt worden war.

Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den vorerwähnten Umstand als nicht relevant, da für die Erhebung des Rechtsöffnungsgesuchs keine Frist bestehe.

Erwägungen

Der Richter hat von Amtes wegen das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses zu prüfen.

Dieses muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Rechtsschutzinteresse muss persönlich und aktuell sein
  • Die Betreibung muss nach wie vor hängig sein
  • Das Rechtsöffnungsbegehren muss dem Gesuchsteller einen (praktischen) Nutzen bringen
  • Das Gerichtsverfahren steht für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen nicht zur Verfügung.

Unter diesen Voraussetzungen und abgesehen von offensichtlich nichtigen Betreibungen, zB gegen einen nicht existierenden Gläubiger, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs. Das Gericht hat darauf einzutreten.

Das Bundesgericht konnte dem Beschwerdeführer nicht folgen, soweit er meint, der Rechtsöffnungsrichter hätte auf das Gesuch des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, weil es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse gefehlt habe:

  • Eine allfällige Gutheissung des Gesuchs war für den Beschwerdegegner zweifellos von praktischem Interesse;
  • Dem steht in diesem Verfahren nicht entgegen, dass die beteiligten Parteien bereits während der laufenden Betreibungsferien tätig geworden sind.

Ist das Betreibungsverfahren (noch) hängig, spielt es keine Rolle, ob der Zahlungsbefehl und der Rechtsvorschlag während der Gerichtsferien erfolgten.

Der Beschwerde war entsprechend kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde
  • Kostentragung durch den Beschwerdeführer
  • angemessene Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners.

Quelle

BGer 5A_190/2019 vom 04.02.2020

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