Fristenlauf
Ausgangslage
Die Steuerpflichtige bezog sich auf die Vereinbarung einer «Spezialzustellung», die darin bestanden habe, dass die Post CH AG die Briefpost (nur) montags bis freitags aus dem «virtuellen» Postfach entnehme und ans Geschäftsdomizil verbringe.
Normalerweise wäre die Verfügung am Samstag, 02.05.2019, in den Briefkasten oder gegebenenfalls in ein Postfach der Rechtsvertretung gelegt worden.
Zustellung
Die vereinbarte «Spezialzustellung» erinnert, was die fehlende samstägliche Postzustellung betrifft, an einen freiwilligen Rückhalteauftrag:
- Der Zurückhalteauftrag vermag die Rechtsmittelrist weder zu hemmen noch zu verlängern
- Selbst wenn die Rechtsvertretung auch samstags auf das «virtuelle» Postfach keinen Zugriff gehabt haben sollte, wie sie vorbringt, müsste festgehalten werden, dass die «Zwischenlagerung» im «virtuellen» Postfach auf ihr Geheiss erfolgte
- Die streitbetroffene Verfügung verblieb einzig deshalb im Postgebäude, weil die Rechtsvertretung auf eine samstägliche Zustellung verzichtet hatte.
Fristenlauf
Der Fristenlauf im konkreten Fall konnte daher am Sonntag, 03.03.2019, einsetzen und endete am Montag, 01.04.2019, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte.
Fristversäumnis
Die Beschwerde vom 02.04.2019 erfolgte damit verspätet.
Entscheid
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen erwies sich daher als unbegründet. Sie war abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Quelle
BGer 2C_463/2019 vom 08.06.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_463/2019 vom 08.06.2020 | bger.ch