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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Erbrecht

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Zahlungsbefehl gegen die unverteilte Erbschaft und nicht gegen den Willensvollstrecker sowie Betreibungsort

Datum:
21.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Erbrecht
Stichworte:
Zahlungsbefehl
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 518; SchKG 46 + SchKG 49

Der Erbschaft hat keine Parteifähigkeit zur aktiven Betreibung. Hierfür ist einzig der Willensvollstrecker berechtigt ist.

Hingegen kommt der unverteilten Erbschaft in der gegen sie gerichteten Betreibung aufgrund SchKG 49 die Parteifähigkeit und passive Betreibungsfähigkeit zu:

  • In diesem Fall wird die Erbschaft als Partei betrachtet
  • Danach kommt ihr die Parteirolle zu, und nicht dem Willensvollstrecker, welcher insoweit nur der Vertreter der Erbschaft ist
    • Die Parteifähigkeit der unverteilten Erbschaft wird in den gerichtlichen SchKG-Verfahren (Inzidenzverfahren) unterschiedlich beantwortet
    • Für die Betreibung ist jedenfalls das betreibungsrechtliche Sonderregime von SchKG 49 massgebend:
      • Es gehen vor:
        • die allgemeinen Regelung des ZGB als lex specialis
        • die bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften
      • Bei dieser Sichtweise richten sich die Modalitäten der Betreibung (Art, Ort) gemäss SchKG 49, und weder Art noch Ort der Betreibung hängen von der Person des Willensvollstreckers ab
        • Der Willensvollstrecker ist hingegen ausschliesslich befugt, sich der Betreibung zu widersetzen, und in dieser Eigenschaft berechtigt, die Betreibungsurkunden zu empfangen
  • Dies führt zum Schluss, dass im Fall, in welchem – wie hier – eine ungeteilte Erbschaft besteht, die Betreibung am Ort anzuheben ist, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, und nicht am Wohnsitz des Willensvollstreckers.

Sowohl die Betreibung gegen die «unverteilte Erbschaft» als auch gegen den «Willensvollstrecker» führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz zur Anwendung von SchKG 49.

Quelle

BGer 5A_638/2018 vom 10.02.2020 = BGE 146 III 106 ff.

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