Der Erbengemeinschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; Rechtsträger sind die einzelnen Erben, weshalb auch diese betreibungsbetroffen sind:
- Aktiv: Alle Erben können Dritte betreiben.
- Passiv: Wegen der Solidarhaft können bloss einzelne Erben oder – im Regelfall – alle für die Erblasser-, Erbgangs- und Erbschaftsschulden zu betreiben werden.
Weiterführende Informationen
Zur passiven Betreibungsfähigkeit:
- Der unverteilten Erbschaft kommt aufgrund von SchKG 49 die Parteifähigkeit und die passive Betreibungsfähigkeit zu; die Modalitäten der Betreibung (Art, Ort) gemäss SchKG 49, und weder Art noch Ort der Betreibung hängen von der Person des Willensvollstreckers ab;
- vgl. BGer 5A_638/2018 vom 10.02.2020
- Nur der Liquidationsanteil an der unverteilten Erbengemeinschaft untersteht dem Vollstreckungszugriff.
- Vgl. dazu die Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen VVAG vom 17.01.1923
Zur Verarrestierung eines Erbschaftsanteils:
Im Allgemeinen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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