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Erbengemeinschaft

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Schuldbetreibung

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erbengemeinschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; Rechtsträger sind die einzelnen Erben, weshalb auch diese betreibungsbetroffen sind: 

  • Aktiv: Alle Erben können Dritte betreiben.
  • Passiv: Wegen der Solidarhaft können bloss einzelne Erben oder – im Regelfall – alle für die Erblasser-, Erbgangs- und Erbschaftsschulden zu betreiben werden.

Weiterführende Informationen

Zur passiven Betreibungsfähigkeit:
Zur Verarrestierung eines Erbschaftsanteils:
Im Allgemeinen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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