Weiterhin kein Abzug von Mehrstunden ausserhalb der Kurzarbeit und keine Anrechnung von Zwischenbeschäftigungen
Gemäss Mitteilung vom 26.08.2020 hat der Bundesrat (BR) beschlossen, dass Mehrstunden, die ausserhalb von Kurzarbeitsphasen aufgebaut werden, weiterhin vorübergehend nicht von den Arbeitsausfällen abgezogen werden müssen. Zudem werde das Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Diese Regelung gelte bis Ende Jahr.
Am 12.08.2020 habe der BR die befristete Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Rahmen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.
Dies habe zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten:
- Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssten weiterhin nicht abgezogen werden.
- Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen werde weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
Beide Vereinfachungen würden die Arbeitslosenkassen entlasten. – Die Kassen könnten dadurch schneller über mögliche Kurzarbeitsentschädigungen entscheiden.
Diese Anpassung der Arbeitslosenversicherungsverordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft und gilt bis am 31.12.2020.
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LawMedia Redaktionsteam