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Fristlose Entlassung von Genfer Polizist: Aufhebung Entlassungsentscheid war nicht willkürlich

Datum:
04.08.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
fristlose Entlassung, Öffentliches Personalrecht, Willkür
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Kantonsgericht des Kantons Genf hat laut Bundesgericht nicht willkürlich entschieden, als es die fristlose Entlassung eines Polizisten als unverhältnismässig erachtet und aufgehoben hat.

Sachverhalt

Der Mann ist seit 2002 im Polizeidienst der Stadt Genf tätig. Seit 2015 ist er als Unteroffizier für die Ausbildung von Polizeiaspiranten zuständig.

Der Polizist hatte als Ausbildner kurze Zeit an einem WhatsApp-Gruppenchat mit Polizeischülern teilgenommen, in dem unangemessene Nachrichten ausgetauscht wurden:

  • Einer der Polizeischüler eröffnete an einem Tag im März 2017 einen Gruppenchat auf WhatsApp, in den er neben weiteren Polizeischülern auch den Ausbildner mit seinem Diensttelefon aufnahm:
    • Am fraglichen Tag wurden in der WhatsApp-Gruppe deplazierte Nachrichten ausgetauscht, darunter solche mit rassistischem oder sexuell konnotiertem Inhalt
    • Zwei unangemessene Nachrichten hatte auch der (entlassene) Ausbildner beigetragen.

Erst 16 Monate nach dem Vorfall löste die Genfer Stadtregierung das Arbeitsverhältnis mit ihm aus wichtigen Gründen fristlos auf:

  • Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde damit begründet, dass er seine Dienstpflichten schwer verletzt habe, indem er aktiv am Gruppenchat mitgemacht und die anderen Teilnehmer nicht zur Pflicht gerufen habe.

History

  • Die verwaltungsrechtliche Kammer des Genfer Kantonsgerichts (KG GE) hiess die Beschwerde des Mannes teilweise gut und hob die fristlose Entlassung als unverhältnismässig auf
  • Die Stadt Genf zog den Fall weiter ans Bundesgericht.

Erwägungen

Eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund ist nur unter restriktiven Bedingungen zulässig.

Ob der Entscheid des KG GE verhältnismässig sei, könne das Bundesgericht nicht frei prüfen, sondern nur unter dem Aspekt der Willkür:

  • Willkür
    • Willkür liege u.a. vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
  • Massgebende Aspekte
    • Das KG GE habe alle massgebenden Aspekte berücksichtigt
  • Schwerwiegendes Fehlverhalten
    • Das Fehlverhalten des Betroffenen wiege zweifellos schwer
  • Gesamtumstände
    • Es erscheine nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz die fristlose Entlassung angesichts der gesamten Umstände als unverhältnismässig erachtet habe
  • Berücksichtigung der makellosen Berufslaufbahn
    • Die Wertung des Vorfalls als isoliertes Geschehnis sei mit Blick auf die bisher makellose Berufslaufbahn des Mannes nicht zu beanstanden
  • Vertrauensverlust
    • In Bezug auf das Ausmass des von der Stadt Genf geltend gemachten Vertrauensverlusts und die Verhältnismässigkeit sei zudem zu beachten, dass nach dem Vorfall 16 Monate bis zur fristlosen Entlassung vergangen seien, während denen sich der Betroffene im Übrigen nichts hat zuschulden kommen lassen
  • Disziplinarmassnahmen oder Versetzung als mildere Massnahme?
    • Gegen Willkür bei der Aufhebung der fristlosen Entlassung spreche, dass die Stadt Genf weitere Massnahmen ergreifen könne, namentlich Disziplinarmassnahmen oder die Zuweisung anderer Aufgaben.
  • Entscheid
    • Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Stadt Genf ab.

Zum Entscheid: 8C_336/2019 | bger.ch

Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2019 vom 09.07.2020

Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 04.08.2020, 12.00 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Par Krokodyl — Photographie personnelle, CC BY 3.0, Lien

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