Jedes öffentliche Dienstrecht verfügt über ein Rechtsschutzsystem. Den Parteien stehen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung, je nach Diensterlass und nach der gewählten Massnahme der Wahlbehörde:
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Begründung Dienstverhältnis
Gegen den Wahlentscheid steht in den meisten Dienstrechten kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Rügen können betreffen:
- Besoldungseinstufung
- Niedrigere Lohnklasse als vom Vorgesetzten beantragt bzw. zustehend
- Dienstjahrkürzung
- Verletzung des Anspruchs auf gleichen Lohn für Mann und Frau
- Zulagen
- Nichtgewährung
- Zusprechung erst nach Ablauf der Probezeit bzw. Eignungsfeststellung
Nicht angestellte Bewerber
Der Entscheid über die Nichtwahl ist einzig mit Aufsichtsbehörde anfechtbar.
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
Die sog. „nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten“ haben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zB folgende nicht finanziellen Ansprüche zum Gegenstand:
- Meinungsverschiedenheiten zum Pflichtenheft
- Streitigkeiten betreffend das Arbeitszeugnis
- bloss mittelbar finanzielle Ansprüche:
- Einreihung in den Besoldungsstufen
- Anrechnung von Dienstjahren bei Eintritt und/oder Beförderung
- Beförderungsaspekte
Der Rechtsweg richtet sich nach den jeweiligen Personalerlassen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Vermögensrechtliche Streitigkeiten
Bei den vermögensrechtlichen Streitigkeiten differenziert die Praxis wie folgt:
Besoldungsstreitigkeiten
Die vermögensrechtlichen Streitigkeiten, namentlich zur Besoldung, laufen im Wesentlichen gleich ab wie die nicht vermögensrechtlichen. Ihr Rechtsweg bestimmt sich nach den jeweiligen Personalerlassen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Versicherungsrechtliche Streitigkeiten
Die versicherungsrechtliche Streitigkeiten unterliegen beim Bund und beim Kanton Zürich wie auch in vielen anderen Kantonen analog der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse dem Rechtsweg gemäss BVG, und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet beendigt wurde.
Der Rechtsweg im Kanton gestaltet sich wie folgt:
- Stellungnahme der Wahlbehörde (Anstellungsinstanz)
- Anfechtung durch Klage an das kantonale Versicherungsgericht
- Anfechtung an das Eidg. Versicherungsgericht.
Disziplinarrechtliche Streitigkeiten
Bei den disziplinarischen Streitigkeiten wird wie folgt differenziert:
- Leichtere Disziplinarmassnahmen
- Verweis
- Busse
- Entzug von Vergünstigungen
- Einstellung im Amt bis zu 5 Tagen
- Schwere Disziplinarmassnahmen
- Vorzeitige Entlassung
- Einstellung im Amt
- Versetzung ins provisorische Dienstverhältnis
Entscheidkompetenzen, Rechtsmittelfähigkeit und Rechtsmittelweg sind für leichtere und schwere Disziplinarmassnahmen in der Regel unterschiedlich; sie richten sich wiederum nach den jeweiligen Personalerlassen.
Streitigkeiten aus Beendigung des Dienstverhältnisses
Es gelten nach Bund, Kantonen und Gemeinden unterschiedliche Rechtsmittelregelungen. Die nachgenannten Themen selbst sind u.U. nicht alle mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar:
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Beamten oder Angestellten
- Nichtwiederwahl
- disziplinarische oder administrative Entlassung
- Behandlung des Gesuches um vorzeitige Pensionierung.