StG ZH 3 Abs. 1
Einleitung
Im konkreten Steuerstreitfall ging es um Steuerdomizile.
Die Zürcher Steuerbehörden machten geltend, das Hauptsteuerdomizil befinde sich infolge persönlicher Zugehörigkeit in Zürich.
Der Steuerpflichtige machte geltend, er sei im Kanton Graubünden gemeldet und es befinde sich auch dort sein Lebensmittelpunkt bzw. sein Hauptsteuerdomizil; in Zürich befinde sich ein Nebensteuerdomizil bzw. Spezialsteuerdomizil für das Grundstück, welches es früher bewohnte (= Liegenschaftenort).
Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin verfügen je über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Wohnung im Kanton Zürich und einer Wohnung im Kanton Graubünden
- Der Beschwerdeführer beendigte zufolge Frühpensionierung seine Arbeitstätigkeit im Kanton Zürich per Ende Mai 2017 und machte seinen Umzug in den Kanton Graubünden geltend.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts
Das VGer ZH kam zum Schluss, dass zwar aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer weiterhin jederzeit die Wohnung im Kanton Zürich zur Verfügung steht, eine natürliche Vermutung zugunsten des Hauptwohnsitzes in Zürich bestehe.
Verschiedene Anhaltspunkte sprächen vorliegend aber dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben nach seiner Frühpensionierung zunehmend in den Kanton Graubünden verlegt bzw. verlagert habe.
Das VGer ZH gewichtete verschiedene persönliche Faktoren stärker als die Vorinstanz (Steuerrekursgericht des Kantons Zürich)
- Mitgliedschaft im Golfklub
- Coiffeurbesuche
- intensivierte soziale Beziehungen
Das VGer ZH berücksichtigte auch neue Anhaltspunkte, wie:
- Zumietung eines zusätzlichen Raums, um mehr Platz zu haben, als der Steuerpflichtige dauerhaft in der Berggemeinde zog.
Diese Indizien vermochten die natürliche Vermutung zu widerlegen.
Dem Steuerpflichtigen sei es laut Urteil gelungen, dass seine Beziehung zur Berggemeinde seit seiner Pensionierung tatsächlich über eine Beziehung zu einem reinen Feriendomizil hinausgehe. Auf der anderen Seite sei es dem Steuerrekursgericht nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen.
Damit oblag der Hauptbeweis für das Weiterbestehen des Steuerdomizils im Kanton Zürich dem beschwerdegegnerischen Kantonalen Steueramt, was ihm nicht gelang.
Entscheid
Gutheissung der Beschwerde.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- Abteilung
Urteil SB.2020.00.30 vom 10.06.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Urteil SB.2020.00.30 vom 10.06.2020 | vgrzh.djiktzh.ch
- Entscheid ST.2019.125 | strgzh.ch
- Örtliche Zuständigkeit