Sowohl bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird die örtliche Zuständigkeit der Veranlagungsbehörde wie folgt bestimmt:
- Natürliche Personen
- Wohnsitz der Person
- Aufenthalt der Person
- Juristische Personen
- Sitz der Gesellschaft
- tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft
Im Einzelnen:
Zur Veranlagung zuständig ist derjenige Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat:
- Bei natürlichen Personen
- Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt (bei Fehlen eines Schweizer Wohnsitzes) am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht (zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland; Art. 105 Abs. 1 DBG und Art. 4b StHG)
- Bemerkung: Ehegatten können nach Zivilrecht auch bei intakter Ehe je einen eigenen Wohnsitz haben. Die gemeinsame Veranlagung für die dBSt erfolgt in demjenigen Kanton, in welchem das Ehepaar seine überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Hingegen veranlagen beide Kantone die Ehegatten für die Kantonssteuer nach ihrem Recht
- Steuerpflichtige-Ehegatten
- Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt (bei Fehlen eines Schweizer Wohnsitzes) am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht (zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland; Art. 105 Abs. 1 DBG und Art. 4b StHG)
- Bei juristischen Personen
- Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode respektive der Steuerpflicht (zum Beispiel bei Liquidation der Gesellschaft; Art. 105 Abs. 3 DBG und Art. 22 Abs. 1 StHG)
- Praxis
- In der Praxis veranlagt der zuständige Kanton die dBSt auf Einkommen oder Gewinn zusammen mit den kantonalen und kommunalen Steuern auf Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital
- Nur eine Steuererklärung
- In der Mehrheit der Kantone erhält die steuerpflichtige Person somit nur eine Steuererklärung, da die Bemessungsgrundlage für diese verschiedenen Steuern im Prinzip dieselbe ist
- Unterschiedliche Abzüge
- Nur die Liste oder der Betrag der diversen Abzüge können unterschiedlich sein.
Judikatur
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Urteil SB.2020.00.30 vom 10.06.2020 (Verlegung des Hauptwohnsitzes (ZH) an das frühere Nebensteuerdomizil (GR))
Weiterführende Informationen
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- Eidgenössisch Steuerverwaltung (ESTV)
- Nachricht an die Direkte Bundessteuer | estv.admin.ch
- Kantonale Steuerbehörden
- Eidgenössisch Steuerverwaltung (ESTV)