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Insiderhandel: BA erhebt Anklage gegen Hans Ziegler und einen weiteren Beschuldigten

Datum:
27.08.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Insiderhandel
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bundesanwaltschaft (BA) habe gemäss heutiger Mitteilung gegen zwei Beschuldigte Anklage erhoben wegen Verrats bzw. Ausnützens von Geschäftsgeheimnissen, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und Bestechung Privater. Gegen einen dieser beiden Beschuldigten laute die Anklage auch auf Ausnützen von Insiderinformationen.

Die Bundesanwaltschaft (BA) werfe Hans Ziegler, einem der beiden Beschuldigten, mehrfachen Verrat des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (StGB 162 Abs. 1 und UWG 6 i.V.m. UWG 23)*, mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienst als schweren Fall (StGB 273), Sich bestechen lassen (StGB 322novies Abs. 1 und UWG 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. UWG 23)* sowie mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen (aBEHG 40 / FinfraG 154 Abs. 1)* vor.

Dem zweiten, nicht namentlich genannten Beschuldigten werfe die BA vor, das Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis mehrfach ausgenützt (StGB 162 Abs. 2 und UWG 6 i.V.m. UWG 23)* sowie den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (StGB 273) mehrfach und den Tatbestand der Bestechung (StGB 322octies und UWG 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. UWG 23)* erfüllt zu haben.

Angeklagte Sachverhalte

Die BA habe aufgrund einer Anzeige der FINMA vom Frühjahr 2016 gegen Hans Ziegler ein Strafverfahren eröffnet wegen des Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen. Nach Feststellung neuer Sachverhalte sei das Strafverfahren im Sommer 2017 auf den zweiten Beschuldigten sowie auf die Straftatbestände der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und der Bestechung Privater ausgedehnt worden.

Die BA erhebe Anklage, weil Hans Ziegler als Verwaltungsrat einer Gesellschaft im Zeitraum zwischen Ende 2013 und November 2016 mehrfach Geschäftsgeheimnisse an den zweiten Beschuldigten verriet, zu deren Bekanntgabe er nicht befugt gewesen sei. Dieser Vorwurf ergebe sich zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Verkauf einer ausländischen Tochtergesellschaft an eine ebenfalls ausländische Kaufinteressentin, deren Berater der zweite Beschuldigte gewesen sei. Der Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens sei darin begründet, dass Hans Ziegler nach Abschluss der Verkaufstransaktion für die erfolgte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eine in Aussicht gestellte Entschädigung in der Höhe von CHF 150’000 einforderte und über eine ihm gehörende Gesellschaft auch angenommen habe.

Die Anklage werfe Hans Ziegler weiter vor, dass er als Verwaltungsrat von vier börsenkotierten Unternehmen sowie als Senior Advisor von zwei Beratungsgesellschaften mehrfach Insiderinformationen für Handelsgeschäfte mit Effekten von insgesamt 11 Gesellschaften ausgenutzt habe. Damit habe er für sich und zwei ihm zuzurechnende Gesellschaften einen Gewinn von knapp CHF 2 Mio. realisiert.

Gegen den zweiten Beschuldigten erhebe die BA deshalb Anklage, weil dieser im Zeitraum zwischen Ende 2013 und November 2016 die von Hans Ziegler verratenen Geschäftsgeheimnisse mehrfach für seine Tätigkeit selber ausgenutzt habe. Der Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sei darin begründet, dass er Geheimnisse von zwei Gesellschaften nach seinem Ermessen mehrfach Dritten im Ausland zur weiteren Verwendung zugestellt habe. Der Anklagevorwurf der Bestechung ergebe sich aus dem Umstand, dass er Hans Ziegler für erhaltene Geschäftsgeheimnisse die oben genannten CHF 150’000 versprach und deren Auszahlung veranlasste.

Hinweise im Zusammenhang mit der Anklageerhebung

Die BA werde ihre Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht (BStGer) stellen.

Unschuldsvermutung der Beschuldigten

Für die Beschuldigten gelte die Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Urteil.

*Rechtsgrundlagen:

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses:

Die Verfolgung des Verrats und des Ausnützens von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 162 StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG erfolgt nur auf Strafantrag eines Geschädigten.

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst:

Die Strafverfolgung wegen Zugänglichmachens eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten nach Art. 273 StGB erfolgt von Amtes wegen und erfordert die Ermächtigung des Bundesrates nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes StBOG.

Bestechung Privater:

Die Bestechung Privater wird nach Art. 4a Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG auf Antrag verfolgt, wenn die Tathandlung vor dem 1. Juli 2016 begangen wurde. Handlungen ab dem 1. Juli 2016 werden nach Art. 322octies und 322novies StGB von Amtes wegen verfolgt.

Ausnützen von Insiderinformationen: 

Für Tathandlungen, welche zwischen dem 1. Mai 2013 und Ende 2015 erfolgten, ist der frühere Art. 40 des Börsengesetzes BEHG, für Tathandlungen ab dem 1. Januar 2016 ist Art. 154 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes FinmaG massgebende Rechtsgrundlage.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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