ZGB 122 f. + ZGB 208
Arbeitgeberbeitragsreserven sind bei der Regelung der Scheidungsnebenfolgen weder im Rahmen des Vorsorgeausgleichs noch bei der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung besonders zu berücksichtigen.
Das Urteil betraf die spezielle Konstellation, dass einer der zu scheidenden Ehegatten Arbeitnehmer und Aktionär seines Arbeitgebers war.
Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven beschlagen künftige Beitragszahlungspflichten der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.
Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben Arbeitgeberbeitragsreserven grundsätzlich ausser Betracht.
Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht und es sind daher keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen.
In der Bildung von Beitragsreserven durch die Arbeitgebergesellschaft liegt grundsätzlich auch keine Vermögensentäusserung durch den Arbeitnehmer.
Den Beitragsreserven ist hingegen bei der Bewertung der vom Arbeitnehmer gehaltenen Aktien der Arbeitgebergesellschaft im Rahmen der Berechnung der Errungenschaft Rechnung zu tragen.
In diesem Fall flossen also die Arbeitgeberbeitragsreserven nicht in die Berechnung des zu teilenden Vorsorgeguthabens ein, weil den Beitragsreserven im Rahmen der Unternehmensbewertung güterrechtlich hinreichend Rechnung getragen wurde.
Quelle
BGer 5A_130/2019 vom 11.12.2019 = BGE 146 III 73 ff.