LAWNEWS

Gesundheitsrecht

QR Code

Coronavirus (COVID-19): Keine Quarantäne bei Einreise aus Grenzregionen

Datum:
12.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

An seiner Sitzung vom 11.09.2020 hat der Bundesrat über die Quarantäneregeln für Einreisende aus Nachbarstaaten entschieden:

  • Von Nachbarländern werden nur Regionen, die über dem Grenzwert liegen, auf die sog. Risikoländer-Liste gesetzt, nicht aber das ganze Land
  • Grenzregionen werden von der Aufnahme in die Liste ausgenommen
  • Inkrafttreten der angepassten Verordnung: 14.09.2020
  • Aktualisierung der Risikoländer-Liste (siehe separate Berichterstattung).

Bei Nachbarstaaten verfolgt der BR neu einen regionalen Ansatz:

  • Ausnahmen für Grenzregionen
    • Die Grenzregionen der Nachbarstaaten können von der Aufnahme auf die Liste ausgenommen werden
    • Ziel der differenzierten Regelung:
      • Berücksichtigung des engen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch in den Grenzregionen
      • Situative Reaktion auf  die steigenden Infektionszahlen in der Schweiz und in verschiedenen Nachbarstaaten, insbesondere in Frankreich
  • Keine Quarantänepflicht für Personen aus grenzüberschreitenden Lebensräumen
    • Mit der Regionalisierung sind Rückkehrer aus Risikogebieten zur Quarantäne verpflichtet, nicht aber Personen aus den grenzüberschreitenden Lebensräumen
    • Bereits bisher waren Grenzgänger von der Quarantänepflicht ausgenommen
  • Ausnahmen von der Quarantänepflicht
    • Kulturschaffende, Sportler und Fachkongress-Teilnehmer
      • Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind neu
        • Kulturschaffende nach kulturellen Anlässen
        • Sportler nach einem Wettkampf
        • Fachkongress-Teilnehmer
      • Voraussetzung
        • Veranstaltungsorganisator im Ausland muss ein spezifisches Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt haben
    • Mediziner
      • Von der Quarantänepflicht befreit sind weiter
        • Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig und unaufschiebbar in ein Risikogebiet reisen mussten
      • Voraussetzung
        • Der Aufenthalt im Ausland dauerte nicht mehr als 5 Tage und es muss ein Schutzkonzept erstellt und umgesetzt worden sein.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.