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BGFA-Meldepflicht auch bei Anwaltstätigkeit ab Nebengeschäftsadresse, Privatadresse + bei rein beratender Anwaltstätigkeit

Datum:
23.10.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, BGFA, Meldepflicht, Rechtsanwalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. j

In der Anwaltschaft stellt sich, v.a. in Zusammenhang mit Junganwälten und den Pensum reduzierenden Anwaltssenioren, immer wieder die Frage nach der berufsrechtlichen Meldepflicht gemäss BGFA 12 lit. j.

Die berufsrechtliche Meldepflicht gilt nach Ansicht des Präsidiums der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich bezüglich:

  • Nebengeschäftsadressen
  • Ausübung der Anwaltstätigkeit an der Privatadresse
  • Aufnahme einer rein beratenden Anwaltstätigkeit.

Die gelegentliche Anwaltstätigkeit von zu Hause aus gilt grundsätzlich als unproblematisch, sofern und soweit die Einhaltung der Berufsregeln sichergestellt ist.

Eine dauernde Berufsausübung ab Privatadresse erfordert aber folgendes:

  • Separates Büro-Zimmer
  • Wahrung des Berufsgeheimnisses
    • zB Postzustellung
    • zB Aktenablage
    • zB Telefonate.

Weitere Massnahmen sind je nach den individuellen Verhältnissen notwendig oder angezeigt.

Hiezu wird auch auf die Anwalts-Guidelines von BGFA 12 in der Box unten verwiesen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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