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Sozialversicherungsrecht

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Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen: Etappenweises Inkrafttreten

Datum:
08.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Familie, Unterstützung, Verwandtenunterstützung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt gemäss Bundesratsbeschluss vom 07.10.2020 in zwei Etappen in Kraft:

Die 1. Etappe, die am 01.01.2021 in Kraft trete, betreffe:

  • die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten
  • die Ausweitung der Betreuungsgutschriften in der AHV
  • den Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag
  • die Anpassung der Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst.

Die 2. Etappe, die per 01.07.2021 in Kraft gesetzt werde, beschlage das Thema

  • ders bezahlten 14-wöchigen Urlaubs für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern.

Einleitung

  • Die Arbeit von betreuenden Angehörigen ist für die betroffenen Personen und die Gesellschaft sehr wichtig
  • Die Betreuenden übernehmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen
  • Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit erweist sich meist als schwierig
  • Am 20.12.2019 hat daher das Parlament ein neues Gesetz zur Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen verabschiedet
  • Da gegen das neue Gesetz kein Referendum ergriffen wurde, wird das Gesetz nun in zwei Schritten in Kraft gesetzt (siehe Einleitung)
  • Das erste Massnahmenpaket soll am 01.01.2021 in Kraft treten.

Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten

  • Im Obligationenrecht wird ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können
  • Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.

Betreuungsgutschriften der AHV

  • Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können
  • Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht
  • Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.

Anpassung des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der IV und den Intensivpflegezuschlag

  • Überdies werden der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird
  • Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.

Der Betreuungsurlaub tritt in einem zweiten Schritt in Kraft

  • Zudem gewährt das neue Gesetz erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes
  • Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise
  • Er tritt erst am 01.07.2021 in Kraft, damit die Ausgleichskassen genug Zeit haben, um diese neue Leistung einzuführen.

Korrektur an der EL-Reform

  • Der Bundesrat hat beschlossen, gleichzeitig mit der ersten Etappe des Gesetzes über die Angehörigenbetreuung eine vom Parlament angebrachte Korrektur an der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft zu setzen
  • Sie betrifft die anrechenbaren Mietkosten bei der EL-Berechnung von Bezügerinnen und Bezügern, die in einer Wohngemeinschaft leben
  • Dank dieser Anpassung berechnet sich der Betrag für solche EL-Empfängerinnen und -Empfänger gleich wie für einen Zweipersonenhaushalt, und zwar unabhängig von der Anzahl Personen, die in der Wohngemeinschaft leben
  • Damit soll das Zusammenleben von invaliden oder älteren EL-Beziehenden mit Angehörigen gefördert werden.

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