Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt gemäss Bundesratsbeschluss vom 07.10.2020 in zwei Etappen in Kraft:
Die 1. Etappe, die am 01.01.2021 in Kraft trete, betreffe:
- die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten
- die Ausweitung der Betreuungsgutschriften in der AHV
- den Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag
- die Anpassung der Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst.
Die 2. Etappe, die per 01.07.2021 in Kraft gesetzt werde, beschlage das Thema
- ders bezahlten 14-wöchigen Urlaubs für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern.
Einleitung
- Die Arbeit von betreuenden Angehörigen ist für die betroffenen Personen und die Gesellschaft sehr wichtig
- Die Betreuenden übernehmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen
- Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit erweist sich meist als schwierig
- Am 20.12.2019 hat daher das Parlament ein neues Gesetz zur Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen verabschiedet
- Da gegen das neue Gesetz kein Referendum ergriffen wurde, wird das Gesetz nun in zwei Schritten in Kraft gesetzt (siehe Einleitung)
- Das erste Massnahmenpaket soll am 01.01.2021 in Kraft treten.
Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
- Im Obligationenrecht wird ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können
- Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.
Betreuungsgutschriften der AHV
- Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können
- Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht
- Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.
Anpassung des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der IV und den Intensivpflegezuschlag
- Überdies werden der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird
- Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.
Der Betreuungsurlaub tritt in einem zweiten Schritt in Kraft
- Zudem gewährt das neue Gesetz erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes
- Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise
- Er tritt erst am 01.07.2021 in Kraft, damit die Ausgleichskassen genug Zeit haben, um diese neue Leistung einzuführen.
Korrektur an der EL-Reform
- Der Bundesrat hat beschlossen, gleichzeitig mit der ersten Etappe des Gesetzes über die Angehörigenbetreuung eine vom Parlament angebrachte Korrektur an der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft zu setzen
- Sie betrifft die anrechenbaren Mietkosten bei der EL-Berechnung von Bezügerinnen und Bezügern, die in einer Wohngemeinschaft leben
- Dank dieser Anpassung berechnet sich der Betrag für solche EL-Empfängerinnen und -Empfänger gleich wie für einen Zweipersonenhaushalt, und zwar unabhängig von der Anzahl Personen, die in der Wohngemeinschaft leben
- Damit soll das Zusammenleben von invaliden oder älteren EL-Beziehenden mit Angehörigen gefördert werden.
Dokumente
- Verordnung und Erläuterungen (PDF, 237 kB)
- Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam