Inkrafttreten: DO 29.10.2020
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28.10.2020 – nach Konsultation der Kantone – weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen und die Covid-19-Verordnung der besonderen Lage entsprechend angepasst:
- Ziel:
- Starke Reduktion der Zahl der Kontakte unter den Menschen
- Massnahmen:
- Discos und Tanzlokale werden geschlossen
- Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen
- Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt
- Ausweitung der Maskentragpflicht
- Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer:
- Die Massnahmen gelten ab DO 29.10.2020 und sind nicht befristet
- Weitere Massnahmen:
- Ab MO 02.11.2020 müssen Hochschulen auf Präsenzunterricht verzichten
- Anpassung der Regeln für die Reisequarantäne
- Einführung von Schnelltests.
Im Einzelnen:
Einleitung / Ausgangslage
- Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen haben drastisch zugenommen
- Der Bundesrat will
- die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen
- die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern
- Hiezu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Kontakte unter den Menschen reduzieren
Schliessung der Tanzlokale
- Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen wird verboten
- Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus
Restaurants + Bars
- In Restaurants und Bars dürfen höchstens 4 Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern
- Es gilt eine „Sperrstunde“ von 23 bis 6 Uhr
Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
- Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt
- Betroffene Veranstaltungen: Sport-, Kultur- und andere Veranstaltungen
- Ausgenommene Veranstaltungen:
- Parlaments- und Gemeindeversammlungen
- Politische Demonstrationen und Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen, wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen
- Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum
- Einschränkung der Teilnehmerzahl auf 10 Personen
- Grund: Es ereigneten sich zu viele Ansteckungen im privaten Rahmen
Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen
- Grundsatz „Maskentragpflicht“
- Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden
- Ausnahme von der Maskentragpflicht
- Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen
- Im Freien
- Im Freien ist Abstand zu halten
- Kontaktsport
- Kontaktsport ist verboten
- Kinder unter 16 Jahren
- Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren
- Sport und Kultur
- Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig
- Gesang
- Anlässe von Laien-Chören sind verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt
- Grund: Beim Singen werden besonders viele Tröpfchen ausgestossen
- Anlässe von Laien-Chören sind verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt
Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen
- Hochschulen müssen ab MO 02.11.2020 auf Fernunterricht umstellen
- Präsenzunterricht bleibt erlaubt in
- obligatorischen Schulen
- Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung)
Ausdehnung der Maskentragpflicht
- Ausgangslage
- Seit dem 19.10.2020 gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen
- Maskentragpflicht in Aussenbereichen
- Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel
- Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte
- Eine Maskenpflicht gilt auch in:
- belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann
- Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel
- Maskentragpflicht in Schulen
- In Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht
- Maskentragpflicht am Arbeitsplatz
- Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (zB Einzelbüros)
- Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an den Arbeitsplätzen für den Mitarbeiterschutz sorgen
- Ausgenommen von der Maskentragpflicht
- Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen
Einführung von (Antigen-)Schnelltests
- Ausgangslage
- Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab 02.11.2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden, sodass eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung möglich wird und mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden können
- Evaluation der Schnelltests
- Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert
- Anwendung und Einsatz
- Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich
- Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist
- Einsatzvoraussetzungen
- Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören:
- Auftreten der Symptome weniger als vier Tage vorher
- Bei nicht symptomatischen Personen: Meldung der Swiss Covid App
- Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören:
- Schnelltest mit Positiv-Ergebnis
- Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich umgehend in Isolation begeben
- Kostentragung
- Die Schnelltests werden vom Bund vergütet – allerdings nur für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen
Neue Schwellenwerte für die Reisequarantäne
- Ausgangslage + Änderung
- Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben
- Neuigkeit
- Der Bundesrat (BR) hat angepasst:
- Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste
- Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende
- Betroffene Staaten und Gebiete
- Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz
- Ausnahmen für Geschäftsreisende
- Angepasst werden die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen
- Die Regel, wonach solche Reisen höchstens 5 Tage dauern dürfen, wird aufgehoben.
- Angepasst werden die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen
- Inkrafttreten
- Die Änderung tritt am 29.10.2020 in Kraft.
- Der Bundesrat (BR) hat angepasst:
Bildquelle: newsd.admin.ch
Dokumente
Weiterführende Informationen:
- Coronavirus: weitere Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie, Einführung von Schnelltests, Reisequarantäne neu geregelt | admin.ch
- Coronavirus (COVID19): Die Kantone Bern und Zug führen ebenfalls die Maskenpflicht ein
- Coronavirus (COVID-19): Maskentragpflicht in den Einkaufsläden des Kantons Zürich uam
- Coronavirus: Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (öV)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam