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Arbeitgeberfürsorge

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Gesundheitsschutz

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberfürsorge
Stichworte:
Arbeitgeberfürsorge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht gemäss OR 328 Abs. 2 verpflichtet, zu achten auf des Arbeitnehmers

  • Leben
  • Gesundheit
    • physische Gesundheit
    • psychische Gesundheit
  • Integrität.

Arten von Gesundheitsschutz

Der Gesundheitsschutz bezieht sich auf

  • die Arbeitsabläufe
  • den Schutz des Arbeitnehmers vor selbst verschuldeten Unfällen
  • das Verhalten Dritter während der Arbeit oder in der Ruhezeit wie zB Passivrauchen (PaRG 1)
  • den Schutz vor Stress (negativ empfundene Anspannung).

Massnahmen für den Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber hat alles zumutbar zu unternehmen wie:

  • Auswahl geeigneter Arbeitsräume
  • Anschaffung geeigneter Maschinen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen
  • Je nach Einsatz Zurverfügungstellung von Schutzkleidern, -helmen und -brillen
  • Adäquate Organisation der Arbeitsabläufe
  • Auswahl, Instruktion und Überwachung der Arbeitnehmer
  • Zufuhr frischer Luft in die Räume und Pausen

Literatur

  • Rauchen / Passivrauchen
    • MARTENET VINCENT, La protection contre le tabagisme passif à l’épreuve du fédéralisme – Questions choisies de droit fédéral et genevois, in: AJP 2011, S. 481
    • PERRENOUD JEAN, Lutte contre la fumée passive – Dispositions législatives de protection en Suisse, in: Jusletter vom 18.01.2010
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 15a zu OR 328
  • Stress / Stresshaftung
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 17a zu OR 328
    • PORTMANN WOLFGANG, BSK zu den Art. 319 – 362 OR, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011,, N 21b + 21e zu OR 328
    • PORTMANN WOLFGANG, Stresshaftung im Arbeitsverhältnis, in: ARV 2008, S. 1- 13
    • MURER ERWIN, Zur Haftung des Arbeitgebers für den Stress seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in: Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, FS zum fünfzigsten Bestehen, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 417 – 426
    • PETERMANN FRANK TH., Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber psychisch labilen oder kranken Arbeitnehmern, in: ARV 2005, S. 1 ff. (v.a. zu Burnout-Syndrom)
    • GAGNEBIN JOHANNE, Prévention du stress au travail – un thème en évolution en Suisse
    • LETSCH THOMAS, Rechtliche Aspekte von Work-Life-Balance, Bern 2008, 308 S.
    • PÄRLI KURT / HUG JULIA, Arbeitsrechtliche Fragen bei Präsentismus (Arbeit trotz Krankheit), in: ARV 2012, S. 1 ff.
  • Psychischer Druck
    • SCHNIDER MICHELE, Schutz des Arbeitnehmers vor psychischem Druck, Diss. Bern 2017, 286 Seiten
  • Bürokrankheiten
    • RUFFINER OLIVIA, Risikozone Büro – Viele Menschen leiden unter Bürokrankheiten wie Tennisellenbogen oder Burnout, So funktioniert effektive Vorsorge in der Firma und im Homeoffice, in: HANDELSZEITUNG NR. 47, 24.11.2022, S. 21, mit Hinweisen

Judikatur

  • Allgemein
    • BGE 110 II 163
    • BGE 112 II 138
    • BGE 132 III 257
  • Rauchen / Passivrauchen
    • BGE 136 I 17
    • BGE 136 I 29 = JAR 2010, S. 392
    • GSG BS, in: BJM 1998, S. 296 = SAE 1998, S. 16
  • Stress / Stresshaftung
    • BGE 4C.24/2005 vom 17.10.2005
    • BGE 4C.320/2005 vom 20.03.2006 = ARV 2007, S. 15 (mit Kritik DUNAND JEAN-PHILIPPE) = JAR 2007, S. 219
    • CdA GE, in: JAR 2006, S. 445, Erw. 3.2
    • CdA GE, in: JAR 2009, S. 507
  • Tageslicht bzw. Beleuchtung am Arbeitsplatz
    • BGer 2C_1044/2019 vom 18.05.2020

COVID-19-Gesundheitsschutz

Arbeitgeber sind auch in Bezug auf COVID-19 verpflichtet, den Gesundheitsschutz für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten:

  • Fürsorgepflicht
    • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter und die Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen
  • Grundlagen
    • Artikel 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11)
    • Artikel 25 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26)
    • Artikel 27a der Covid-19- Verordnung 3 (SR 818.101.24)
  • Massnahmen
    • Betriebsbezogenheit
      • Der Arbeitgeber hat alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind
    • Individuelle Verhältnisse
      • Eine Anordnung von Massnahmen hat zu berücksichtigen
        • konkrete Einzelfall
        • konkrete Umstände
        • massgebende Berufstätigkeit
    • Konformität
      • Massnahmen zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer müssen sein:
        • verhältnismässig
        • datenschutzkonform
    • Arbeitnehmeranhörung
      • Bei der Anordnung solcher Massnahmen sind die Arbeitnehmer
        • anzuhören
        • zur Mitwirkung heranzuziehen
        • vom Arbeitgeber entsprechend zu instruieren
    • Überwachung
      • Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der getroffenen Massnahmen zu kontrollieren und bei Missachtung zu sanktionieren
  • Pandemie-bedingte erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
    • Den Arbeitgeber trifft in einer Pandemiesituation eine erhöhte Fürsorgepflicht
  • Pandemie-bedingt erhöhte Arbeitnehmertreuepflicht
    • Vice versa hat der Arbeitnehmer eine erhöhte Treuepflicht
  • Pandemieplan
    • Erstellen eines Pandemieplans gemäss Empfehlung im BAG-Handbuch
  • Einhaltung BAG-Empfehlungen
    • Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die Mitarbeiter einhalten können:
      • die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend
        • Verhalten und
        • Hygiene
  • Weitere Schutzmassnahmen
    • Weitere Schutzmassnahmen sind je nach Risiko gemäss dem sog. „STOP-Prinzip“ zu treffen:
      • Substitution
      • technische Massnahmen
      • organisatorische Massnahmen
      • persönliche Schutzausrüstung
  • Abstand / Office Splitting / Home Office
    • Nach Möglichkeit sind zu nutzen:
      • Homeoffice
      • physische Trennung
      • getrennte Teams
      • regelmässiges Lüften
      • Tragen von Gesichtsmasken
    • Office Splitting
      • Aufteilung von Arbeitnehmern in verschiedene Teams, damit im Falle von Ansteckungen nicht sämtliche Arbeitnehmer in Quarantäne gehen müssen und so die Aufrechterhaltung des Betriebes gewährleistet ist (sog. Business Continuity Management (BCM)) (> https://www.business.ch/management/business-continuity-management-bcm)
    • Home Office-Arbeit
      • Mehr in der Theorie als in der Praxis (Ansteckung durch Hausgenossen) hat sich gezeigt, dass Homeoffice ein effektives Mittel für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sein kann
      • In Bezug auf diese Arbeitsform bleiben Fragen ungeklärt, wie
        • Recht des Arbeitnehmers auf diese Arbeitsform (nur bei behördlicher Anordnung oder Einigung)
        • Auslagenentschädigung (vom Bund geklärt: dass während der momentanen Homeoffice-Pflicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigung schuldet)
  • Besonders gefährdete Personen
    • Allgemein
      • Besonders gefährdete Personen wie auch die übrigen Arbeitnehmer sind vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen
    • Schutzkaskade
      • Nach der Schutzkaskade gemäss Art. 27a Covid-19 VO 3 haben vulnerabel Arbeitnehmer u.a. ein Recht auf Homeoffice oder bei gegebenen Voraussetzungen auf Lohnfortzahlung, ohne dass sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind
    • Kündigungsschutz
      • In Theorie und Praxis bestehen bezüglich Arbeitnehmern, die im Hinblick auf eine Covid-19 Erkrankung zur Risikogruppe zählen, unterschiedliche Ansichten
  • Impfpflicht
    • Bund
      • Der Bund hat in der aktuellen Pandemie von einer Impfpflicht, auch für das Gesundheitspersonal, abgesehen
    • Arbeitgeber
      • Grundsatz
        • Die Arbeitgeber haben bisher die Entscheidung ihren Arbeitnehmern überlassen, ob sie sich gegen das Coronavirus impfen lassen wollen oder nicht
          • Eine generelle Impfpflicht wird derzeit als unverhältnismässig und als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte qualifiziert
        • Impfpflicht kraft Weisungsrecht des Arbeitgebers, kraft arbeitsvertraglicher Abrede oder kraft gesetzlicher Grundlage
          • Die Meinungen gehen weit auseinander
          • E. sollte eine Impfpflicht durch den Arbeitgeber nur auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis eingeführt werden
      • Ausnahme (Impfobligatorium):
        • Fluggesellschaft SWISS
  • Quarantäne
    • In welchen Fällen der Arbeitgeber weiterhin den Lohn schuldet, wenn sich der Arbeitgeber in Quarantäne befindet, besteht grundsätzlich Einigkeit
          • hiezu die verschiedenen Berichte unter www.law-news.ch
  • Verantwortlichkeit
    • Arbeitgeber und Betriebsleiter sind verantwortlich für:
      • Auswahl der Massnahmen und
      • Umsetzung dieser Massnahmen
  • Weisungsrecht
    • Allgemein
      • Im Rahmen seines Weisungsrechts hat der Arbeitgeber im Pandemie-Falle das Recht,
        • dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen
        • den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen
    • Vom Weisungsrecht zur Weisungspflicht
      • Sind Weisungen zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, wird aus dem Weisungsrecht eine Weisungspflicht
    • In der Praxis als zulässig betrachtete Weisungen
      • Durchführung von Covid-19-Tests
      • Fiebermessen vor Arbeitsbeginn
    • In der Praxis als unzulässig betrachtete Weisungen
      • Vorschriften zum Freizeitverhalten des Arbeitnehmers
      • Anordnungen bzw. Verbote von privaten Reisen in Risikoländer oder -gebiete
    • Anordnung von Betriebsferien
      • Möglichkeit zur rechtzeitigen Anordnung von Betriebsferien, oft aber substituiert durch Anordnung von Kurzarbeit

Weitere Hinweise

Kurzarbeit

  • Ungeklärt:
    • Ende des Arbeitgeber-Anspruchs auf Kurzarbeit, wenn er dem Arbeitnehmer kündigt
    • Lohn, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu bezahlen hat, wenn dieser während einer Kurzarbeitsphase Ferien bezieht
    • Norm, nach welcher sich die Lohnzahlung richtet, wenn ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erkrankt und welche Auswirkungen dies auf die Lohnhöhe hat

Beschäftigungspflicht

  • Bei bestimmten Berufsgruppen besteht eine Beschäftigungspflicht, auch im Pandemiefall
  • Beispiele
    • Piloten
    • Profi-Fussballer
    • etc.
  • Nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die lizenzierenden Behörden und Organisationen sind gefordert, um nach Lösungen zu suchen bzw. Lizenzen zu verlängern
  • Denkbar ist, dass ein Arbeitgeber in einer Pandemiesituation
    • dem Beschäftigungsanspruch u.U. gar nicht nachkommen kann, v.a. bei behördlich angeordneten Massnahmen, auf welche er keinen Einfluss hat
    • von seiner Beschäftigungspflicht des Arbeitnehmers befreit ist

Betriebsrisiko

  • Unklar ist, ob eine Pandemielage ein vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko darstellt und was dabei gilt:
    • Lohnfortzahlungspflicht, wenn Arbeitnehmer wegen der Schliessung von Betreuungseinrichtungen an der Arbeit verhindert ist und, ob diesfalls ein Kündigungsschutz besteht
  • Der Bund hat in der aktuellen Corona-Pandemie mit der Covid-19-VO EO und der Ausweitung der anspruchsberechtigten Personen in Bezug auf die Kurzarbeit Abhilfe geschaffen.

Literatur

  • MÜLLER BETTINA, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern im Hinblick auf das Epidemiengesetz, Zürich / St. Gallen, 2021

Merkblatt für Arbeitgeber Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – CORONAVIRUS (COVID-19)

Arbeitgebende sind verpflichtet, den Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden und die Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11), Artikel 25 der Co-vid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) und Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24).

Sie haben deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind.

Quelle: seco.admin.ch

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