StGB 70 ff.
Nach einem illegalen Pokerturnier hatte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen zahlreiche Teilnehmer, welche an den Pokerturnieren teilgenommen hatten, einen Einziehungsbescheid erlassen. Darin wurden die Turnierteilnehmer jeweils verpflichtet, dem Bund eine Ersatzforderung zu bezahlen.
Mit der „Einziehung“ soll verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch die strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Oder: Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen.
Die Beschwerdeführer brachten viele Rügen vor (Verjährung; kein faires Verfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo etc.).
An dieser Stelle soll einzig auf das Thema der Einziehung bzw. der „Ersatzforderung“ näher eingegangen werden.
Bei der Einziehungsbemessung wurde das sog. „Bruttoprinzip“ angewandt:
- So wären die gesamten im Zusammenhang mit der Straftat geflossenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen abgeschöpft worden
- Um an einem Pokerturnier einen Gewinn erzielen zu können, mussten die Betroffenen aber einen sog. „Buy-in“ bezahlen.
Gemäss den Erwägungen des mit Beschwerde in Strafsachen angerufenen Bundesgerichts war die Anwendung des reinen „Bruttoprinzips“ im konkreten Fall unzulässig:
- Die Behörde dürfe nur eine Ersatzforderung in der Höhe des erzielten Turniergewinns abzüglich des geleisteten „Buy-ins“ abschöpfen.
Die (vereinigten) Beschwerden wurden daher teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Quelle
BGer 6B_178 – 181/2019 vom 01.04.2020