Das Bundesgericht (BGer) hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Führerflucht auch fahrlässig begangen werden könne. Das BGer weist daher die Beschwerde eines Autolenkers ab, der eine seitliche Kollision mit einem Motorradfahrer pflichtwidrig nicht bemerkt und seine Fahrt – ohne Hilfeleistung und ohne Polizeibenachrichtigung – fortgesetzt hatte.
Sachverhalt
Der Autolenker hatte 2017 zum Überholen eines Motorrades und eines Autos mit Wohnanhänger angesetzt. Kurz bevor er die Höhe des Motorradlenkers erreicht hatte, setzte dieser ebenfalls zum Überholen an, worauf es zu einer seitlichen Kollision kam. Der Motorradfahrer und seine Mitfahrerin wurden dabei verletzt. Der Autolenker fuhr weiter, ohne für Hilfe zu sorgen oder die Polizei zu benachrichtigen.
History
Das Kantonsgericht Graubünden erwog, dass der Zusammenstoss aufgrund der Intensität und der Position der Fahrzeuge wahrnehmbar war, verurteilte den fehlbaren Autolenker wegen fahrlässiger Führerflucht und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe.
Der Beschuldigte gelangte ans Bundesgericht und machte dort geltend, dass der Tatbestand der Führerflucht nicht fahrlässig begangen werden könne.
Erwägungen des Bundesgerichts
Bei einem Unfall hätten alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen; auch habe der Fahrzeugführer die Polizei zu benachrichtigen (SVG 51 Abs. 2).
Abstrakt betrachtet, begehe Führerflucht, wer als Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt habe und die Flucht ergreife (SVG 92 Abs. 2).
Sofern und soweit das SVG selber nichts anderes bestimme, seien alle nach diesem Gesetz verbotenen Handlungen auch bei fahrlässiger Begehung strafbar.
Fahrzeugführer müssten ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden:
- Wer nicht bemerke, dass er möglicherweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug angefahren habe und weiterfahre, handle in der Regel fahrlässig
- Bei einer auf das Verkehrsgeschehen gerichteten Aufmerksamkeit sei eine Kollision grundsätzlich erkennbar
Ein Fahrzeugführer, der aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder einen Personenschaden nicht bemerke, macht sich der fahrlässigen Führerflucht schuldig.
Entscheid
- Beschwerdeabweisung
Urteil des Bundesgerichts vom 25.09.2020 (6B_1452/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22.10.2020, 12.01 Uhr
Nachtrag vom 18.03.2021:
Amtliche Publikation in BGE 146 IV 358 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam