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Gefälschter e-mail-Zahlungsauftrag: Ersatzanspruch des Bankkunden

Datum:
20.10.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Bank, Vergütungsauftrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fehlende Kollektivunterschrift und falscher Rat des Bankenvertreters

Einleitung

Die Mitarbeiterin einer Bankkundin fiel auf einen Betrug herein und leitete die Zahlungen in die Wege. Die Bank hätte die Zahlungsaufträge nicht ausführen dürfen, weil diese einer zweiten Unterschrift bedurften.

Sachverhalt

Durch das Telefonat eines Mannes, der sich als Anwalt ausgab, und durch e-mails, die angeblich vom CEO des Unternehmens stammten, wurde die Mitarbeiterin einer Bankkundin in die Irre geführt. Der Mitarbeiterin wurde vorgespiegelt, dass mehrere dringende Zahlungen an ein chinesisches Unternehmen zu tätigen seien. Der CEO befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Geschäftsreise.

Zwischen der Bank und der Bankkundin bestand ein Vertrag, wonach Zahlungen nur mit Kollektivunterschrift zu zweien ausgelöst werden konnten. Unterschriftsberechtigt waren unter anderen die betreffende Mitarbeiterin und der CEO. Zahlungsaufträge per e-mail waren gemäss dieser Vereinbarung unzulässig.

Die Frau wandte sich an die Bank und erkundigte sich, wie die Kollektivunterschrift umgangen werden könne, da sie mehrere dringende Zahlungen tätigen müsse. Der Stellvertreter des sonst zuständigen Firmenkundenbetreuers riet der Mitarbeiterin, ihm nach dem Telefonat eine e-mail mit der genauen Zahlungsanweisung zu schicken. Diese solle zudem vom CEO ebenfalls per e-Mail bestätigt werden.

Es folgten mehrere Zahlungsaufträge im Gesamtbetrag von ca. EUR 4 Mio. Die Vorgesetzten des Firmenkunden-Stellvertreters visierten die ihnen vorgelegten Aufträge.

Die Bankkundin berief sich auf das Gültigkeitserfordernis der Kollektivzeichnung auch für Vergütungsaufträge.

Strittig war weiter, ob der Bank hätte auffallen müssen, dass der e-mail-Account des angeblichen CEO nicht mit jener der Buchhaltungsangestellten übereinstimmte, die e-mails ausserdem ungewöhnliche Schreibfehler enthielten und zwei der Zahlungen genau gleich hoch waren. Die Bankkundin vertrat die Ansicht, dass diese Auffälligkeiten bei der Bank zu einem kritischen Nachfragen hätten führen müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) rief zunächst seine Rechtsprechung in Erinnerung, die drei Prüfschritte vorsieht, wenn ein Kläger behaupte, dass Zahlungen oder Überweisungen von der Bank trotz fehlender Legitimität des Auftraggebers oder als Folge unentdeckter Auftragsfälschungen ausgeführt wurden:

  • Schritt 1
    • Prüfung
      • Rechtsgültig sein sollende Zahlungsaufträge mussten durch zwei kollektivzeichnungsberechtigte Personen erteilt werden
    • Ergebnis
      • Erwägung des BGer, dass die streitgegenständlichen Zahlungsaufträge unter Verletzung des zwischen Bankkundin und Bank vereinbarten Verfahrens (Kollektivunterschrift) ausgeführt wurden
  • Schritt 2
    • Prüfung
      • Prüfung durch das BGer, ob der Schaden, der durch die ohne (rechtsgültigen) Auftrag ausgeführten Überweisungen entstanden sei, – entsprechend der gesetzlichen Ordnung – von der Bank oder infolge des Abschlusses einer Risikotransferklausel von der Bankkundin zu tragen sei
    • Ergebnis
      • Da Bank und Bankkundin – entsprechend der vorinstanzlichen Feststellungen – keine solche Risikotransferklausel vereinbart hatten, war der Schaden von der Bank zu tragen
  • Schritt 3
    • Prüfung
      • Prüfung durch das BGer, ob der Bank ein Schadenersatzanspruch – als Verrechnungsanspruch – gegen die Bankkundin zustehe, da diese zu Unrecht dazu beigetragen habe, den erlittenen Schaden zu verursachen oder zu verschlimmern
      • Das BGer musste die Schwere des Fehlverhaltens der Bank und ihrer Hilfspersonen (OR 101) im Verhältnis zum Verschulden der Bankkundin beurteilen
    • Ergebnis
      • Überprüfung der Authentizität von Zahlungs- oder Überweisungsaufträgen
        • Die Bank musste gemäss den zwischen den Parteien vereinbarten oder gegebenenfalls gesetzlich festgelegten Verfahren vorgehen
      • Keine besonderen Massnahmen der Bank
        • Bei der Authentizitätsüberprüfung musste die Bank keine ausserordentlichen Massnahmen ergreifen, welche mit der raschen Abwicklung von Transaktionen unvereinbar gewesen wären
      • Kein systematisches Misstrauen
        • Die Bank musste systematisch nicht vom Vorliegen von Fehlern ausgehen
      • Kein andere Annahme bei e-mails
        • Das systematische Misstrauen bestünde auch nicht bei per e-mail übermittelten Zahlungs- oder Überweisungsaufträgen
  • Vertragsverletzung durch die Bankkundin?
    • Prüfung
      • Das BGer erwog, dass die Bankkundin ihre Vertragspflichten verletzt hätte, wenn ihre Buchhaltungsangestellte mit der Begründung, es handle sich um eine vertrauliche und dringende Angelegenheit, den Bankangestellten veranlasst hätte, von der Vereinbarung bezüglich des Erfordernisses der Kollektivunterschrift abzuweichen
    • Ergebnis
      • Das Fehlverhalten der Bank lag darin, dass der Bankangestellte der jungen Buchhaltungsangestellten von sich aus vorgeschlagen habe, die Zahlungsaufträge per e-mail, also ohne handschriftliche Unterschrift, zu übermitteln und zusätzlich telefonisch zu bestätigen
      • Dieser Vorschlag verstiess gegen die mit der Bankkundin getroffene Vereinbarung, weil Zahlungsaufträge
        • durch zwei kollektivzeichnungsberechtigte Personen hätten unterzeichnet werden müssen
        • mittels des elektronischen e-banking Systems G. der Bank hätten erteilt werden müssen
        • per E‑Mail ausdrücklich nicht vereinbart worden waren
      • Das Fehlverhalten der Bank und ihrer Hilfspersonen unterbrach den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Bankkundin und dem daraus resultierenden Schaden
  • Misstrauen begründende Verdachtsmomente
    • Drei verdächtige e-mails
      • Nach Ansicht des BGer waren die ersten drei E‑Mails des mutmasslichen CEO eindeutig verdächtig, weil sie nicht der bei der Bankkundin beschäftigten Personen entsprochen hätten
    • Rechtsschreibe- und Grammatikfehler
      • Die E‑Mails hätten Rechtschreib- und Grammatikfehler enthalten, obwohl die Bankkundin ein Schweizer Unternehmen und ihr CEO Schweizer Staatsbürger sei
    • Ungewöhnlicher und unüblicher erster Zahlungsauftrag
      • Trotz des direkten Kontakts zwischen der Buchhaltungsangestellten und dem Bankangestellten sei bereits der erste Zahlungsauftrag ungewöhnlich und unüblich gewesen, da die Bankkundin Zahlungen nie per Telefon oder E‑Mail getätigt hätte
    • Unübliche Überweisungssumme
      • Der Zahlungsauftrag war auch in Bezug auf den Betrag, verglichen den bisher üblichen Zahlungsaufträgen, ungewöhnlich
    • Zwei identische Zahlungen beim zweiten und dritten Zahlungsauftrag
      • Der zweite und dritte Zahlungsauftrag waren ungewöhnlich, und zwar aufgrund der
        • Häufigkeit, d.h. innert weniger Tage
        • Höhe und der Tatsache, dass beide Aufträge identische Beträge betrafen
    • Falsche Wertung der Vorinstanz
      • Unter all diesen Umständen scheinen die Fehler, welche die Vorinstanz der Buchhaltungsangestellten und damit der Bankkundin aufgrund von OR 101 zuschrieben, in der Ursachen-Kette, die zum Schaden geführt hätten, so weit entfernt sei, dass auch ohne diese Fehler keinen Betrug eingetreten wäre.

Entscheid

Die beklagte Credit Suisse muss daher der Neuenburger Bankkundin EUR 4 Mio. zurückzahlen.

Quelle

BGer 4A_178/2019 und 4A_192/2019 vom 06.08.2020

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