StPO 310 Abs. 1 lit. a, BV 5 Abs. 1 und StPO 2 Abs. 1 i.V.m. StPO 319 Abs. 1 sowie StPO 324 Abs. 1)
Sachverhalt
A.________ verunfallte am 21. August 2016 im Seilpark C.________ und zog sich eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenks zu. Am 3. September 2018 stellte er einen Strafantrag gegen B.________ (Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH) sowie gegen weitere unbekannte Personen und erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen.
Prozess-History
- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (23.10.2018)
- Beschwerde von A.________ ans Obergericht des Kantons Solothurn
- Abweisung der Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Solothurn (22.01.2019), wobei es A.________ verpflichtete, B.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’793.40 zu bezahlen
- Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
- ________ beantragte, es seien die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und das Urteil des Obergerichts aufzuheben
- Es sei das Strafverfahren gegen B.________ und die noch unbekannten weiteren Personen korrekt durchzuführen
- Eventualiter sei Ziff. 3 (Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und B.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 664.70 zuzusprechen.
Erwägungen
A.________ machte zusammengefasst folgende Vorwürfe geltend:
- Keine Polsterung des Baums, gegen welchen er geprallt sei
- Keine Bremsfeder und kein Pneu
- Abgabe defekter Handschuhe an ihn und keine im Hinblick auf den Zustand der Handschuhe spezielle Instruktion, weshalb er nur ungenügend habe bremsen können und gegen den ungepolsterten Baum geprallt sei.
Hierfür seien der Beschwerdegegner 2 sowie noch unbekannte Drittpersonen verantwortlich.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von StPO 310 Abs. 1 lit. a, des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (BV 5 Abs. 1 und StPO 2 Abs. 1 i.V.m. StPO 319 Abs. 1 und StPO 324 Abs. 1) sowie des rechtlichen Gehörs (BV 29 Abs. 2) und erblickte in den Erwägungen der Vorinstanz punktuell eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Das Bundesgericht verlangte nach einlässlicher Prüfung, dass der Seilpark-Unfall strafrechtlich näher untersucht wird. Es weist darauf hin, dass allfällige Sicherungspflichten eines Seilparkbetreibers unabhängig vom Verhalten der Besucher gelten.
Entsprechend wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft (BGG 107 Abs. 2 zweiter Satz) zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden keine Kosten erhoben (BGG 66 Abs. 4) und der Kanton Solothurn angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (BGG 68 Abs. 1).
Quelle
BGer 6B_274/2019 vom 28.02.2020