Die Untersuchung wird durch den Untersuchungsbeamten (in ZH: Staatsanwalt) geleitet. Im Untersuchungsverfahren sollen die Resultate der polizeilichen Ermittlungen festgestellt und allenfalls neue Beweise zusammengetragen werden. Neue Beweise sind soweit zu erheben, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint.
Ist der Täter geständig und bestätigt er das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen über Sachverhalt und persönliche Verhältnisse, so kann der Untersuchungsbeamte auf die Wiederholung der Ermittlungen ganz oder teilweise verzichten, sofern ihm das Geständnis des Angeschuldigten zuverlässig erscheint.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Untersuchungsverfahren:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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