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Reiserecht

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Sportexkursionen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Organisation und Durchführung von Sportexkursionen ist heute ein Bedürfnis. Diese Dienstleistungen können, müssen aber nicht, in den Bereich einer Pauschalreise fallen, weshalb die konsumentenschutz-rechtlichen Normen ggf. zu beachten sind. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Bewilligungspflicht bei den Risikosportarten (Risikoaktivitäten).

Im Einzelnen ergibt sich daher folgendes:

Definitionen

  • Sportexkursionen   =   organisierte und begleitete Trips sportlicher Art oder Ausrichtung
  • Sportexkursionenleiter   =   Oberbegriff für jede Art von Leiter oder Lehrer bei Sportexkursionen
  • Bergführer   =   bewilligungspflichtiger Beruf für die Begleitung von Alpinisten
  • Schneesportlehrer   =   Fachgebiet-Oberbegriff für Skilehrer, Skitourenleiter
  • Tour Guide   =   funktionsunabhängiger Oberbegriff für Exkursionenleiter

Grundlagen

  • Allgemein
    • Pauschalreisegesetz (PRG) oder
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht)
  • Funktional
    • Sportexkursionenleiter als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
      • OR 101
      • OR 41 ff.
    • Sportexkursionenleiter als Beauftragter
      • OR 398
      • OR 41 ff.
    • Bergführer, Bergführer-Aspiranten, Kletterlehrer, Schneesportlehrer und Wanderleiter

Abgrenzungen

  • Tour Guide (zB bei einer hochalpinen Bergtour oder Skitour) auch Veranstalter im Sinne des Pauschalreisegesetzes (PRG)?
    • Ja, falls zusätzlich zur Tour Guide-Stellung die PRG-Voraussetzungen gegeben sind:
      • Bündelung von zwei oder mehr touristischen Dienstleistungen, die mehr als einen Tag dauern und zu einem Gesamtpreis angeboten werden
      • Beurteilung aus Konsumentensicht, nach dem Vertrauensprinzip
        • Massgeblichkeit des Angebots
          • zB preislich im Bergführerangebot eingeschlossene Übernachtung in Berghütte
          • zB Expedition mit erheblichem personellem und logistischem Aufwand und Beförderungsleistungen, bei welcher die zentrale Führungsaufgabe des Bergführers eine andere touristische Hauptleistung i.S.v. PRG 1 Abs. 1 lit. c darstellt
        • Einzelfallbeurteilung
      • Vgl.
  • Führung durch das Hochgebirge ohne Übernachtung und auch bei mehr als 24 Stunden Dauer
    • Tathandlungsauftrag nach OR 394 ff. (einfacher Auftrag)
    • Keine Anwendung des Pauschalreisegesetzes, da die Voraussetzungen von PRG 1 nicht erfüllt sind
      • Bezüglich analoger PRG-Anwendung vgl. WIEDE ANDREAS, a.a.O., Rz 621 ff.
  • Risikosportarten (Risikoaktivitäten) > Bewilligungspflicht
    • Seit 01.01.2014 (Inkrafttreten) sind das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) und die entsprechende Verordnung (RiskV, SR 935.911) zu beachten
    • Seither ist das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und Risikoaktivitäten wie Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping bewilligungspflichtig

Rechtsnatur

  • Sportexkursionenleiter als Hilfsperson des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Kein Vertragsverhältnis
  • Sportexkursionenleiter als Beauftragter des Reisenden bzw. der Reisegruppe
    • Klassischer einfacher Auftrag (OR 394 ff.)

Verbreitung

  • Da die körperliche Ertüchtigung durch den zunehmenden Körperkult auch für berg- oder seeunerfahrene Städter als erstrebenswert gilt und die risikobewussten Berggänger bzw. Wassersportler sich fachkundigen Rat durch Tour Guides zu Nutzen machen, gewinnen organisierte und begleitete Exkursionen an Bedeutung

Erscheinungsformen

  • Bergsport
  • Radsport
  • Wassersport
  • Wintersport

Exkursions-Arten

  • Hochgebirgstouren
    • Bergsteigen
    • Bergwandern
    • Skitourenwandern
  • Trecking
    • zu Fuss
    • mit eigenem Velo oder mit dem Mietfahrrad
    • mit dem Seguey
  • andere Sporttouren
    • Klettertouren
    • Tauchgänge
    • Golftrips
  • weitere Trip-Bezeichnungen
    • Expedition
    • Ausflug
    • Führung
    • Rundgang

Vertrag

  • Parteien
    • Leistungserbringer (Beauftragter)
      • bei Pauschalreiseangebot
        • Veranstalter (Tour Operator (TO))
      • bei Individualexkursion
        • Tour Guide
        • Bergführer
        • Skitourenleiter
        • Schneesportlehrer / Skilehrer
        • Kletterlehrer
        • Wanderleiter
        • Golflehrer
        • Kunsthistoriker
    • Leistungsempfänger (Exkursionsbuchender resp. Auftraggeber)
      • Exkursionsteilnehmer (zB Berggänger wie Alpinist, Wanderer usw.)
  • Inhalt
    • Klassischer Auftragsbeschrieb
    • + bei Hochgebirgstour oder Skitour
      • vertragliche Garantenpflicht gegenüber dem Auftraggeber, „weil hier die Abwehr von Gefahren einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags bildet (BGE 6S.550/2000, Erw. 3c)
  • Form
    • Formfreiheit
    • Vereinbarte Schriftform (als Gültigkeitserfordernis) empfehlenswert
  • Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

Rechte und Pflichten des / der Exkursionsteilnehmer(s)

  • Sportexkursionenleiter in den Diensten des Veranstalters (Tour Operator (TO))
    • Hilfsperson des Veranstalters (Exkursionsorganisator)
      • zB Alpenverein
      • zB Canyoning-Anbieter
      • zB Unternehmen für River-Rafting und Wildwasserfahrten
      • zB Bungee-Jumping-Veranstalter
    • Anwendung des Pauschalreiserechts
    • Verhältnis zwischen Exkursionsteilnehmer oder Exkursionsgruppe und dem Sportexkursionenleiter
      • Kein Vertragsverhältnis
      • Ausschliesslich vertragliche Haftung des Veranstalters (Tour Operator (TO))
      • Sportexkursionenleiter ist einem geschädigten Konsumenten nur unter den Voraussetzungen der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.) persönlich haftbar
    • Verhältnis zwischen Sportexkursionenleiter und Veranstalter (Tour Operator (TO))
      • Einzelarbeitsvertrag nach OR 319 (Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit, Pikettdienst o.ä.) oder Auftrag gemäss OR 394
  • Sportexkursionenleiter in direktem Verhältnis zu einem Exkursionsteilnehmer oder einer Exkursionsgruppe
    • Beauftragter des Exkursionsteilnehmers oder einer Exkursionsgruppe (Selbständigerwerbender)
      • Einzelner Exkursionsteilnehmer
        • Einzelperson ist Auftraggeber
      • Exkursionsgruppe
        • einfache Gesellschaft (ohne andere Abrede) als Auftraggeber
          • mit allen Rechten und Pflichten untereinander, gegenüber Dritten und gegenüber dem Bergführer
          • Vgl.
          • gl. Mg. WIEDE ANDREAS, a.a.O., S. 142, Rz 492
        • Exkursionsteilnehmer als Vertreter der Exkursionsgruppe?
        • Exkursionenleiter als Geschäftsführer der einfachen Gesellschaft?
          • Grundsatz
            • Eine GF-Funktion ändert nichts an der auftragsrechtlichen Natur seiner Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob die Vergütung an den Tour Operator (TO) als sein Arbeitgeber oder direkt an ihn selbst als Beauftragter bezahlt wird (vgl. FRANK RICHARD, a.a.O., S. 141)
          • Ausnahme
            • Sportexkursionenleiter stellt sich unentgeltlich für die Exkursion zur Verfügung
              • Als unentgeltlicher GF der einfachen Gesellschaft haftet der Exkursionenleiter seinen Mitgesellschaftern der Exkursionen-Gemeinschaft gegenüber nur mit dem niedrigeren Sorgfaltsmassstab, den er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (lat. Diligentia quam in suis rebus; OR 538 Abs. 1)
              • Geschäftsführung
  • Anwendung der Normen des Einfachen Auftrags (OR 394 ff.)
  • Gefahrensatz und Massnahmen (RiskG 1 f.)
    • Checkliste „Outdoor-Risikoaktivitäten“

Gewährleistung / Haftung

  • Grundlagen
    • Tourenvertrag, mit ev. Zusicherungen etc.
    • „Pauschalreise“
      • Handlungen und Unterlassungen
      • Mangelfolgeschaden
      • Hilfspersonenhaftung
      • Haftung aus unerlaubter Handlung
      • Anspruchskonkurrenz
        • „Konsumenten-Wahlrecht“
          • Der Exkursionenteilnehmer hat die Wahl, ob er den Ersatz seines Schadens beim Veranstalter oder beim Exkursionenleiter geltend machen will; mehr als einmal kriegt er den Schaden natürlich nicht ersetzt
        • Veranstalter-Inanspruchnahme
          • Der geschädigte Konsument wendet sich für die Geltendmachung mit Vorteil an den Veranstalter, weil er diesem gegenüber nur den Schaden zu beweisen hat (vgl. OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 42 Abs. 1 und ZGB 8) sowie, dass dieser adäquat kausal durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten des Veranstalters entstanden ist; der Veranstalter kann sich nur durch den Nachweis exkulpieren, dass er kein Verschulden am Schaden trägt (vgl. OR 97)
        • Exkursionenleiter-Inanspruchnahme
          • Bei der Geltendmachung von Schadenersatz direkt gegenüber dem Exkursionenleiter muss der Exkursionenteilnehmer nebst des Schadens und des adäquaten Kausalzusammenhangs auch das widerrechtliche Handeln oder Unterlassen und ein persönliches Verschulden nachweisen (vgl. OR 41 Abs. 1)
    • Individualsportexkursion mit Direktbeauftragung des Sportexkursionenleiters
  • Sorgfaltsmass an Sportexkursionenleiter
    • Vorsichtsprinzip
      • U.E. Vorrang des Vorsichtsprinzips
    • Risikoaktivitäten
      • Erhöhte Sorgfaltsanforderungen an Bewilligungsträger wie
        • Bergführer
        • Bergführer-Aspirant
        • Kletterlehrer
        • Schneesportlehrer
        • Wanderleiter
      • Gefahrensatz und Massnahmen
        • Checkliste „Outdoor-Risikoaktivitäten“
    • Bestimmung im konkreten Einzelfall
      • nach den tatsächlichen Umständen
      • nach den vertraglich zugesicherten Kenntnissen und Fähigkeiten des Sportexkursionenleiters

Bewilligungspflicht / Aufsicht aufgrund Risikoaktivitäten-Gesetzgebung

  • Grundlagen
    • Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten ((RiskG),SR 935.91) vom 17.12.2010
    • Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung (RiskV), SR 935.911) vom 30.11.2011
  • Abgrenzung
    • Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
    • Nicht bewilligungspflichtige Aktivitäten
  • Ziel
    • Risikoschutz für begleitete Risikoaktivitäten-Teilnehmer
  • Rechtsnatur
    • Berufsausübungsbewilligung (Polizeibewilligung)
  • Bewilligungspflichtige Aktivitäten (RiskV 3 + Anhänge)
    • Hochtouren ab dem Schwierigkeitsgrad L
    • Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4
    • Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad L
    • Schneeschuhtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WT3
    • Variantenabfahrten oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WS
      • Variantenabfahrten = Abfahrten, die mit Bergbahnen erschlossen sind, aber ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen, mit Schneesportgeräten
    • Begehen von Klettersteigen
    • Eisfall- und Steileisklettern
    • Klettern in Felsen ausserhalb von Klettergärten und künstlichen Anlagen und mit mehr als einer Seillänge
    • Canyoning
      • Canyoning = Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind
    • River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III mit einem Raft i.S.v. BSV 2 lit. a Ziff. 12
    • Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie
      • Kanu
      • Kajak
      • Hydrospeed
      • Funyak
      • Tube
    • Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 der Verordnung vom 04.09.2002 über das Gewerbe der Reisenden verfügen
      • Bungee-Jumping = Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder Pendelsprung
  • Bewilligungspflichtige Jobs
    • Bergführer (RiskV 4)
    • Bergführer-Aspirant (RiskV 5)
    • Kletterlehrer (RiskV 6)
    • Schneesportlehrer (RiskV 7)
    • Wanderleiter (RiskV 8)
  • Bewilligungs-Voraussetzungen
    • Funktional
      • Gewerbsmässige Tätigkeit
        • Haupt- und Nebeneinkommen von mehr als CHF 2‘300 pro Jahr (RiskV 2)
    • Subjektiv
      • Eidg. Fachausweis (RiskV)
    • Objektiv
      • Nachweis einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio. p.a. (RiskG 13, RiskV 20 f.)
  • Gültigkeitsdauer
    • Bergführer und Schneesportlehrer
      • 4 Jahre (RiskG 9 Abs. 1)
    • Leiter der Risikosportarten Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping
      • 2 Jahre (RiskG 9 Abs. 2)
  • Anbieter-Bewilligungspflicht und Zertifizierung
    • Bewilligungspflicht (RiskG 6)
    • Zertifizierung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (RiskV 9 ff.)
  • Bewilligungsverzeichnis
    • Das Bundesamt für Sport (BASPO) veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach RiskV 4–9
  • Sanktionen
    • Strafrechtliche Sanktionen (RiskG 15)
      • Vorsatz
        • Busse bis CHF 10‘000
      • Fahrlässigkeit
        • Busse bis CHF 5‘000
      • Vollzug
        • Zuständigkeit der Kantone
    • Administrative Sanktionen
      • Von Mangelbehebung bis hin zum Bewilligungsentzug (RiskG 10, RiskV 18)

Absolute Wagnissportarten

  • Als absolute Wagnissportarten gelten:
    • Dirt-Biken
    • Mountainbike-Abfahrtsrennen
    • Speed-flying
    • Base-Jumping
    • Motorradrennen
    • Motocrossrennen
    • usw.
  • Wegen der Unfallträchtigkeit dieser Risikosportarten können Versicherer zum Schutze der anderen Prämienzahler Leistungskürzungen vornehmen (siehe Judikatur unten)
  • Den Wagnissportlern ist zu empfehlen, eine separate Unfallversicherung abzuschliessen

Literatur

  • ARTER OLIVER / GUT EVA, Verantwortlichkeit des Veranstalters von Sportanlässen, in: Kleiner Jan / Baddeley Margareta / Arter Oliver (Hrsg.), Sportrecht, Band II, Schwerpunkte: Sicherheit und Haftpflicht, Kartell- und Immaterialgüterrecht, Streitschlichtung, Bern 2018, S. 19 ff.
  • FRANK RICHARD, Meine Rechte und Pflichten als Tourenleiter, als Reiseleiter, als Jugendleiter – Zugleich ein Handbuch zur Haftbarkeit des Veranstalters, Zürich 1975, S. 141
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 182 ff.
  • MÜLLER STEPHAN / STEINER JAN et al., Tourismus und Recht, Schneesport Schweiz, Band 6, Belp 2010, 85 S.
  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 141 f.

Weiterführende Informationen

Flussregeln

  • Boote
    • Die beim Boot angegebene Nutzlast soll nicht überschritten werden
    • Kein Zusammenbinden von mehreren Booten, da diese sonst manövrierunfähig werden
    • Schlauchboote müssen mit Rettungswesten ausgerüstet sein
  • Ortsunkundigkeit
    • Vor der Fahrt sollten unbekannte Flussabschnitte erkundet werden
  • Freie Gewässer
    • Nur gute und geübte Schwimmer sollen sich in freie Gewässer begeben
  • Temperatur
    • Eine Körperunterkühlung kann zu Muskelkrampf führen
    • Je kälter das Wasser, desto kürzer sollte der Aufenthalt im Wasser sein.

Quelle: SLRG

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