ZGB 123 / ZGB 124
Im Rahmen einer Ehescheidung war die Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung strittig.
Für die Anwendbarkeit von ZGB 124 ist laut Bundesgericht entscheidend,
- ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens
- ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden ist bzw..
- der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist.
Dass (noch) keine Rente bezogen wurde, schliesse die Anwendung von ZGB 124 nicht aus.
Quelle
BGer 9C_391/2019 vom 23.03.2020 = BGE 146 V 95 ff.
Art. 123 ZGB D. Berufliche Vorsorge / II. Ausgleich bei Austrittsleistungen
II. Ausgleich bei Austrittsleistungen
1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993.
Art. 124 ZGB D. Berufliche Vorsorge / III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter
III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter
1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.