StGB 305bis Ziffer 1
Der Straftatbestand der Geldwäscherei hat zum Ziel:
- Schutz der Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs
- Öffentliches Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege.
Die Tathandlungen müssen geeignet sein, die Einziehung zu gefährden.
Grundsätzlich begründen folgende Handlungen für sich alleine aber keine Geldwäschereihandlung:
- Das Einzahlen von Verbrechenserlös auf das eigene Konto und
- die Überweisung von einem Schweizer Konto auf ein anderes Konto im Inland
Dies gilt jedoch nur, soweit keine anderen Verschleierungshandlungen vorliegen:
- Der Straftatbestand kann erfüllt sein, wenn zusätzlich Kaschierungshandlungen vorgenommen werden,
- mit denen eine persönliche Distanz geschaffen wird,
- wie zB das Dazwischenschieben von Strohmännern und / oder juristischen Personen.
- mit denen eine persönliche Distanz geschaffen wird,
Quelle
BGer 6B_1201/2019 vom 01.05.2020
Art. 305bis StGB Geldwäscherei
Geldwäscherei
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.5
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.6
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.