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Strafrecht

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Weiterleitung Verbrechenserlös und Geldwäschereihandlung

Datum:
27.10.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Geldwäsche, Geldwäscherei
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 305bis Ziffer 1

Der Straftatbestand der Geldwäscherei hat zum Ziel:

  • Schutz der Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs
  • Öffentliches Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege.

Die Tathandlungen müssen geeignet sein, die Einziehung zu gefährden.

Grundsätzlich begründen folgende Handlungen für sich alleine aber keine Geldwäschereihandlung:

  • Das Einzahlen von Verbrechenserlös auf das eigene Konto und
  • die Überweisung von einem Schweizer Konto auf ein anderes Konto im Inland

Dies gilt jedoch nur, soweit keine anderen Verschleierungshandlungen vorliegen:

  • Der Straftatbestand kann erfüllt sein, wenn zusätzlich Kaschierungshandlungen vorgenommen werden,
    • mit denen eine persönliche Distanz geschaffen wird,
      • wie zB das Dazwischenschieben von Strohmännern und / oder juristischen Personen.

Quelle

BGer 6B_1201/2019 vom 01.05.2020

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