Verletzt ein Finanzintermediär eine nach Art. 9 GwG bestehende Meldepflicht, wird er gebüsst.
Die Busse beträgt: |
|
---|---|
bei Vorsatz: |
500‘000 CHF |
bei Fahrlässigkeit: |
150‘000 CHF |
Tritt innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung ein Wiederholungsfall ein, wird eine Busse von mindestens 100‘000 CHF fällig (Art. 37 Abs. 3 GwG).
Adressaten einer Busse sind bei juristischen Personen grds. deren Organe, die ohnehin die organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu treffen haben (vgl. Art. 8 GwG).
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