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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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GwG – Strafbestimmungen

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verletzt ein Finanzintermediär eine nach Art. 9 GwG bestehende Meldepflicht, wird er gebüsst.

Die Busse beträgt:

bei Vorsatz:

500‘000 CHF

bei Fahrlässigkeit:

150‘000 CHF

Tritt innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung ein Wiederholungsfall ein, wird eine Busse von mindestens 100‘000 CHF fällig (Art. 37 Abs. 3 GwG).

Adressaten einer Busse sind bei juristischen Personen grds. deren Organe, die ohnehin die organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu treffen haben (vgl. Art. 8 GwG).

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