Verletzt ein Finanzintermediär eine nach Art. 9 GwG bestehende Meldepflicht, wird er gebüsst.
Die Busse beträgt: |
|
---|---|
bei Vorsatz: |
500‘000 CHF |
bei Fahrlässigkeit: |
150‘000 CHF |
Tritt innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung ein Wiederholungsfall ein, wird eine Busse von mindestens 100‘000 CHF fällig (Art. 37 Abs. 3 GwG).
Adressaten einer Busse sind bei juristischen Personen grds. deren Organe, die ohnehin die organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu treffen haben (vgl. Art. 8 GwG).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.