SchKG 276
Die Schätzung des Arrestgegenstandes ist aus folgenden Gründen unerlässlich für:
- die Möglichkeit zur Beschränkung des Umfangs des Arrests
- die Bestimmung des Betrags der Sicherheit
- die Festlegung der Reihenfolge der verarrestierten Gegenstände.
Quelle
BGer 5A_530/2019 vom 03.12.2019
Art. 276 SchKG F. Arresturkunde
F. Arresturkunde
1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamte.
2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.