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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Gesellschaftsrecht / Wirtschaft

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Coronavirus (COVID-19): BR verabschiedet Verordnung zu Corona-Härtefallhilfe

Datum:
26.11.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Gesellschaftsrecht, Wirtschaft
Stichworte:
Betreibung, Corona-Härtefallhilfe, Coronavirus, COVID-19, Härtefall, Konkurs, OR 725, Überschuldung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.12.2020

Der Bundesrat (BR) hat sich an seiner Sitzung vom 25.11.2020 den Details des Härtefallprogramms von Bund und Kantonen angenommen sowie die betreffende Verordnung verabschiedet.

Der Verordnungs-Entwurf wurde aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und der Konsultation der beiden Wirtschaftskommissionen angepasst.

Die Verordnung regelt namentlich, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen Anspruch auf Härtefallhilfen haben.

Einleitung

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat vom 4. bis 13.11.2020 eine Vernehmlassung zur Covid-19-Härtefallverordnung durchgeführt. Trotz kurzer Vernehmlassungsfrist gingen mehr als 100 Stellungnahmen ein.

Von allen Parteien und von einer sehr grossen Mehrheit der Kantone und Dachverbände werden unterstützt:

  • Vorgehenskonzept
  • Rasche Inkraftsetzung auf  01.12.2020.

Gleichzeitig wurden von praktisch allen Teilnehmenden Änderungen am Entwurf beantragt.

Der BR hat folgende rückmeldungs-bedingten Änderungen am Entwurf vorgenommen:

  • Vollzugs-Erleichterungen
    • Streichung oder Anpassung einzelner Voraussetzungen für eine Unterstützung
    • Verzicht auf die Vorgabe, dass ein allfälliger Covid-Solidarbürgschaftskredit vollständig ausgeschöpft werden muss
    • Kantone sollen neu gleichzeitig an ein Unternehmen ausrichten können
      • Darlehen und
      • A-fonds-perdu-Beiträge
    • Im Entwurf war keine Kumulation der beiden Unterstützungen vorgesehen
  • Umsatzrückgang
    • Gemäss Gesetz liegt ein potenzieller Härtefall vor, wenn
      • der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt
    • Der Verordnungsentwurf sah vor, dass Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum Umsatz 2020 dazu gerechnet werden müssen,
      • da viele Unternehmen einen Teil der entgangenen Erträge so kompensieren konnten
    • Die Verordnung des BR erlaubt den Kantonen eine Anpassung der Umsatzdefinition
  • Mindestumsatz
    • Ein Unternehmen muss „vor Corona“ mindestens CHF 100’000 Umsatz erwirtschaftet haben,
      • damit es Härtefallbeiträge beantragen kann
    • Der Entwurf sah noch eine Untergrenze von CHF 50’000 vor
    • Mit der Erhöhung solle verhindert werden,
      • dass die knappen administrativen Ressourcen der Kantone für die Abwicklung von Anträgen von Kleinstunternehmen beansprucht würden
  • Staatliche Beteiligungen
    • Unternehmen, die zu einem Teil Gemeinden oder Kantonen gehören, sollen weiterhin nur dann Härtefallhilfe beantragen können,
      • wenn die Staatsbeteiligung weniger als 10 % beträgt
    • Neue Ausnahme:
      • Unternehmen, die zu mehr als 10 % im Besitz von kleineren Gemeinden mit bis 12’000 Einwohnern sind, wie Skilifte- oder Sesselbahn-Unternehmen im Besitz von Berggemeinden)
        • sind anspruchsberechtigt
  • Dividendenverbot / Tantiemenverbot
    • Dahinfallen der fünfjährigen Dividenden- bzw. Tantiemen-Verbot bei nicht rückzahlbaren Beiträgen,
      • wenn der bezogene Beitrag zurückbezahlt wurde
  • Vereinfachtes Nachlassverfahren
    • Im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Unterstützung der Unternehmen in Härtesituationen sollen ermöglicht werden:

Dabei wurden die Empfehlungen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) berücksichtigt.

Die Verordnung soll auf den 01.12.2020 in Kraft treten.

Die Grundlagen für die vorliegende Verordnung werden in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes festgelegt, dessen Änderung der Bundesrat am 18.11.2020 beantragt hat. Das Parlament wird die entsprechende Botschaft in der Wintersession beraten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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