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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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EXKURS: COVID-19-STUNDUNG

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat am 16.04.2020 als notrechtliche Massnahme zur Verhinderung corona-bedingter Konkurse und damit verbundener Arbeitsplatzverlusten – nebst der vorübergehenden Entlastung von der Überschuldungsanzeige-Pflicht nach OR 725a – die Möglichkeit einer befristeten, unbürokratischen COVID-19-Stundung, insbesondere für KMU, geschaffen und per 20.04.2020 in Kraft gesetzt:

  •  Abgrenzungen
    • (klassisches) Nachlassverfahren
      • = ein die Zwangsvollstreckung vermeidendes, die wirtschaftliche Existenz der Schuldnerin erhaltendes und / oder die Sanierung des Schuldners ermöglichendes Verfahren, welches einen Teilverzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen erfordert
      • Nachlassverfahren
    • Notstundung
      • = ein erst nach Beschluss der Kantonsregierung einer krise-betroffenen Region, nur mit Bundesratszustimmung, in Kraft setzungsfähiges Verfahren für gewisse Schuldner auf bestimmte Dauer
      • Exkurs: Notstundung
    • Stundung
      • = Verschiebung einer Forderungsfälligkeit
      • Stundung
  • Ziele
    • Vermeidung einer domino-artigen Konkurswelle
    • Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten
    • funktionierende Volkswirtschaft trotz Pandemiefolgen
  • Motive
    • Wahrung der Unternehmensexistenzen
    • Erhaltung einer funktionsfähigen Wirtschaft
  • Rechtsnatur
    • Befristetes, unbürokratisches und für Pandemie-betroffene Unternehmen generell wirkendes Stundungsverfahren
  • Bedeutung / Verbreitung / History
    • Hoffentlich einmalig
    • Schweizweit
    • Notrechtliche, pandemie-bedingte Massnahme
  • Anwendung
  • Berechtigte Personen
  • Nicht berechtigte Personen
    • Privatpersonen
    • Publikumsgesellschaften und grosse Unternehmen
      • Diesen steht ausschliesslich die Nachlassstundung zur Verfügung
  • Voraussetzungen
    • Keine Überschuldung per Ende 2019 oder
    • Vorliegen von Rangrücktritten im Sinne von OR 725 Abs. 2 in vollem Umfang der Überschuldung
  • Gesuch / Eingabe
    • Der Schuldner hat folgendes glaubhaft zu machen und so gut wie möglich zu belegen bzw. einzureichen:
      • Keine Überschuldung per 31.12.2019
      • Bilanz und Erfolgsrechnung für 2019
        • Ausreichend: provisorisch, nicht revidiert
        • Anspruch auf COVID-19-Stundungs-Anspruch, auch wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen
          • Anderweitige Darlegung der Vermögenslage
    • Gesuchs-Beilagen
      • Bilanz per 31.12.2019
      • Erfolgsrechnung per 31.12.2019
      • Ausweise über sämtliche Vermögenswerte per 31.12.2019
        • Informationen zum Umlaufvermögen
          • Bankauszüge / Auszug Postkonto
          • Depotauszüge
          • Wertschriftenverzeichnis
        • Informationen zum Anlagevermögen
          • Immobilien
          • Mobiliar
          • Maschinen
        • Schuldenverzeichnis per 31.12.2019
  • Zuständiges Nachlassgericht
    • Einzelunternehmen
      • Nachlassgericht am Wohnsitz des Inhabers
    • Im Handelsregister eingetragene Juristische Personen und Gesellschaften
      • Nachlassgericht am Sitz der Gesellschaft
    • Nicht im Handelsregister eingetragene Juristische Personen und Gesellschaften
      • Nachlassgericht am Hauptsitz der Verwaltung
  • Dauer der COVID-19-Stundung
    • Die Stundungsdauer wird zunächst auf 3 Monate festgesetzt und kann um maximal weitere 3 Monate verlängert werden
  • Bekanntmachung der COVID-19-Stundung
    • Bewilligung und Verlängerung der Stundungsdauer sind durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt zu machen und den Amtsstellen mitzuteilen:
      • Betreibungsamt
      • Handelsregisteramt
      • Grundbuchamt
    • Der Schuldner hat seine Gläubiger aktiv über die Stundung bzw. deren Verlängerung in Kenntnis zu setzen
  • Wirkungen der COVID-19-Stundung
    • Betroffene Forderungen
      • Der COVID-19-Stundung unterliegen:
        • Forderungen, die vor der Stundung entstanden sind
        • Solche Forderungen dürfen – wie bei der ordentlichen Nachlassstundung – vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden
    • Nicht erfasste Forderungen
      • Nach der COVID-19-Stundung entstandene Forderungen
    • Ausgenommene Forderungen
    • Veräusserung oder Belastung von Vermögenswerten
      • Die Veräusserung und / oder Belastung von Vermögenswerten (Teile des Anlagevermögens) und Pfandbestellungen sind nur mit Zustimmung des Nachlassgerichts zulässig
  • Alternative
    • Besteht keine konkrete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine (ordentliche) Nachlassstundung beantragen; der Bundesrat hat die Voraussetzungen dafür vorübergehende gelockert
    • Medienmitteilung des Bundesrates „Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse“, vom 16.04.2020
  • Koordination mit anderen Notrechts-Massnahmen/-Hilfen
  •  Fazit
    • Der Bundesrat hat mit der COVID-19-Stundung bedrängten Schuldnern ein einfaches und schnelles Verfahren zur Verfügung gestellt, um eine zeitlich befristete Stundung herbeiführen zu können
    • Den Schuldnern soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu reorganisieren und sich für die Zeit nach der Pandemie bzw. Krise aufstellen zu können.

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