Bildquelle: Eingang zum Hauptgebäude der Universität Zürich © Universität Zürich; Frank Brüderli
Gemäss heutigem Urteil des Bundesgerichts (BGer) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) die Entlassung einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts der Universität Zürich (UZH) zu Unrecht als nichtig beurteilt.
Das BGer hiess die Beschwerde der UZH teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das VGer ZH hätte die Kündigung nur als unrechtmässig erachten und der Betroffenen dafür eine Entschädigung zusprechen dürfen.
Im Einzelnen:
- Sachverhalt
- Strafverfahren
- 2012 waren in einer Zürcher Tageszeitung kritische Beiträge über den damaligen Konservator des medizinhistorischen Museums der UZH erschienen, unter Bezugnahme auf den damals noch unveröffentlichten «Akademischen Bericht 2011»
- Die UZH reichte in diesem Zusammenhang Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung ein, mit den Folgen:
- Polizeiliche Hausdurchsuchung in Privatwohnung und Büro einer Mitarbeiterin des medizinhistorischen Instituts
- Freispruch der Mitarbeiterin vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung durch das Bezirksgericht Zürich (BGZ)
- Begründung: Rechtswidrigkeit der Erhebung von Fernmelderanddaten und der Hausdurchsuchungen, mit der Folge, dass die daraus stammenden Beweismittel nicht verwertet werden durften (Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach BV 29 Abs. 1)
- Das Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) und das Bundesgericht (BGer) bestätigten den Entscheid des BGZ
- Entlassung
- Verfügung der UZH
- Bereits im Oktober 2013 hatte die UZH die Entlassung der fraglichen Mitarbeiterin verfügt
- Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
- Entscheid, dass die Frau wegen eines formellen Mangels mit zwei Monatslöhnen zu entschädigen sei; im Übrigen wies die Rekurskommission den Rekurs ab
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH)
- Bundesgericht (BGer)
- Das BGer hiess die Beschwerde der UZH an seiner heutigen öffentlichen Beratung teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück
- Verfügung der UZH
- Strafverfahren
- Erwägungen des Bundesgerichts (BGer)
- Unbestrittene Beweismittel-Unverwertbarkeit
- Nicht zu beanstanden war, dass das VGer ZH auch im personalrechtlichen Verfahren von der Unverwertbarkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweismittel ausgegangen sei
- Nichtigkeits-Qualifikation war willkürlich
- Das VGer ZH habe willkürlich entschieden, wenn es auf Nichtigkeit der Entlassung geschlossen habe
- Vielmehr hätte es die Kündigung nur als unrechtmässig erachten dürfen und der Betroffenen dafür eine entsprechende Entschädigung zusprechen müssen
- Mangelhafte Entlassungs-Entscheide im Regelfall nicht nichtig
- Mangelhafte Verfügungen – wie diejenige zur Auflösung des Angestelltenverhältnisses – seien in der Regel nicht nichtig
- Entsprechend kenne das Zürcher Personalgesetz keine Nichtigkeit, d.h. also keine absolute Unwirksamkeit von (Entlassungs-)Verfügungen
- Hohe Hürde für eine Nichtigkeit
- Die Hürde zur Annahme der Nichtigkeit einer Entlassung müsse deshalb hoch angesetzt werden
- Evidenztheorie und Willkür
- Das VGer ZH habe zur Beurteilung der Nichtigkeit bestimmte Kriterien herangezogen (Evidenztheorie), allerdings aber nicht dargelegt, inwiefern diese Kriterien im konkreten Fall erfüllt sein sollten
- Wenn das VGer ZH ohne bzw. mit einer anderen Begründung auf Nichtigkeit schliesse, verfalle es in Willkür
- Unbestrittene Beweismittel-Unverwertbarkeit
- Entscheid
- Teil-Gutheissung der Beschwerde der UZH und Rückweisung an die Vorinstanz.
Bundesgerichtsurteil
BGer 8C_7/2020 vom 03.11.2020
Urteil Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14.11.2019, VB.2019.00174
VB.2019.00174 | vgrzh.djiktzh.ch
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam