Mietet eine juristische Person die Mieträumlichkeiten von ihren Anteilseignern, darf sie den daraus resultierenden Mietaufwand steuerlich abziehen, sofern und soweit er geschäftsmässig begründet ist und einem Drittvergleich (Dealing-at-Arm´s-length-Grundsatz) standhält.
Die Erhebungen ergaben:
- eine ungenügende Umschreibung angemieteten Räumlichkeiten im Mietvertrag, wodurch die Abgrenzung zu den privat genutzten Räumen erschwert und eine Weiternutzung zu privaten Zwecken grundsätzlich möglich war;
- dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Räumlichkeiten vor Abschluss der Mietverträge privat genutzt wurden bzw. Bestandteil der Wohnräumlichkeiten der Anteilseigner waren, den Schluss ziehen durfte, dass eine effektive Umnutzung der Geschäftsräumlichkeit höchstens in beschränktem Umfang stattgefunden hat;
- mangels Bestreitung durch Beschwerdeführerin, dass lediglich bei den Anteilseignern «Home Offices» angemietet wurden, während bei den übrigen Mitarbeitern Präsenz am Arbeitsplatz bzw. mobile Erreichbarkeit als ausreichend erachtet wurde;
- in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass nicht in erster Linie geschäftsmässige Erfordernisse für die Anmietung ausschlaggebend waren.
Der Beschwerdeführerin gelang der Nachweis nicht, dass die fraglichen Mietaufwendungen für Heimarbeitsplätze («Home Offices») am jeweiligen Arbeitsort resp. Wohnort ihrer Anteilseigner geschäftsmässig begründet gewesen sind.
NB: Die Beurteilung des Sachverhalts und der Drittvergleich erfolgten vor Pandemiebeginn von COVID-19.
Nicht von Belang für die „Home Office-Streitsache“ war der gelungene Nachweis der Beschwerdeführerin, dass sie Kundenwerbung und Networking betrieben hat und, dass damit den Ausgaben zumindest ein indirekter Werbeeffekt zugekommen ist.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Bundesgerichts, dass der Fiskus im Zusammenhang mit den hier infrage stehenden Zuwendungen nicht zu stark in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen dürfe.
Quelle
BGer 2C_795/2015 + 2C_796/2015 vom 03.05.2016