StPO 38 Abs. 2
Sachverhalt
Nach der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ergab sich folgendes:
- Ausstandsbegehren gegen zwei Richter und zwei Gerichtsschreiberinnen
- Versetzung aller vier Personen durch die Anklagekammer in den Ausstand
- Keine Mitwirkungsmöglichkeit der übrigen Gerichtsbesetzung an einer neuen Entscheidfindung, weil diese an der Hauptverhandlung und dem eröffneten erstinstanzlichen Entscheid beteiligt und somit vorbefasst war.
Erwägungen
Die Rechtsmittelinstanz kann zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf deren Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung einer Strafsache in Abweichung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (vgl. StPO 38 Abs. 2).
Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll v.a. dann erfolgen, wenn
- es sich zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei,
- insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter und ein faires Verfahren, als notwendig erweist
- das ganze Gericht als befangen
Entscheid
- Es wurde das Verfahren […] vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland an das Kreisgericht St. Gallen überwiesen.
- Auf die Erhebung von Kosten wurde hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Gerichtstandes praxisgemäss verzichtet.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle
Kantonsgericht St. Gallen
Strafkammer und Anklagekammer
Urteil AK.2019.349
Vom 13.11.2019
Art. 38 StPO Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2 Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.