Bildquelle: Schweizerische Steuerkonferenz
Einleitung
Am 03.11.2020 publizierte die Schweizerische Steuerkonferenz eine aktualisierte Fassung des Kreisschreibens 28.
Die Aktualisierungen betreffen
- die Berechnung des Kapitalisierungssatzes zur Ermittlung des Ertragswertes und
- eine Präzisierung zur Praxis der Bewertung von Startup-Gesellschaften.
Berechnung des Kapitalisierungssatzes
Die Berechnung des Kapitalisierungssatzes zur Ertragswert-Ermittlung wird für die Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 01.01.2021 angepasst:
- In Umsetzung eines Gutachtens der Universität Zürich wird für den risikolosen Zinssatz auf den Zinssatz abgestellt, zu dem Anteilsinhaber Geld anlegen oder Kredit aufnehmen könnten
- Die jährlich ermittelte Risikoprämie leitet sich neu ab:
- aus der Risikoprämie von kotierten Unternehmen,
- unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos von nicht kotierten Unternehmen und
- der Illiquidität
- Daraus werden sich ab 2021 leicht höhere Kapitalisierungssätze ergeben.
Vgl. dazu die Hinweise unter Rz 10, 60 und 63
Bewertung von Start-up-Gesellschaften
Weiter wurde in Rz 2 Abs. 5 die Praxis zur Bewertung von Startup-Gesellschaften klarer umschrieben.
Die Passage lautet neu:
- „… Ein Verkehrswert wird auch durch Preise begründet, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft bleiben diese Investorenpreise jedoch unberücksichtigt. …“.
Diese Anpassung erfolgte aufgrund des Beschlusses der SSK vom 14.04.2020 im Zusammenhang mit der Motion 17.3261 «Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen».
Zum Kreisschreiben 28:
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam