Ausländer- und Asylrecht
In einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) entschieden, dass das Recht auf Familienleben gemäss Artikel 8 EMRK im Dublin-Verfahren auch dann zu berücksichtigen sei, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz kein gefestigtes Aufenthaltsrecht habe.
Sachverhalt
- Bezüglich einer syrischen Frau (Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin (BF)) entschieden die Schweizer Behörden aufgrund des Dublin-Verfahrens rechtskräftig, dass nicht die Schweiz, sondern Kroatien für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
- Die Gesuchstellerin machte damals geltend, sie wolle einen in der Schweiz seit mehreren Jahren vorläufig aufgenommenen Landsmann heiraten.
- Mit diesem führte sie aber bis zu ihrer Einreise keine Paarbeziehung, weshalb die Familienbestimmungen der Dublin-Verordnung nicht anwendbar waren.
- Die Gesuchstellerin wurde nach Kroatien überstellt und die beiden blieben in Kontakt.
- Später reiste sie hochschwanger wieder in die Schweiz ein und lebt seither mit dem gemeinsamen Kind bei diesem Partner.
- Mit mehreren Gesuchen, auch mit dem zu beurteilenden, wehrte sich die Gesuchstellerin gegen die erneute Überstellung nach Kroatien.
- Das Paar habe inzwischen in der Schweiz geheiratet und es sei ein zweites Kind geboren worden.
- Die Gesuchstellerin machte geltend, spätestens jetzt bestehe eine schützenswerte Familie und ihr Asylgesuch müsse nun in der Schweiz geprüft werden, ansonsten ihr Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK verletzt würde.
Differenzierte Auslegung von Artikel 8 EMRK
- Das Staatssekretariat für Migration (SEM) vertrat folgende Meinung:
- Es liege zwar eine gelebte familiäre Beziehung vor.
- Die BF könne sich aber nicht auf Artikel 8 EMRK berufen, da ihr Ehemann in der Schweiz nur vorläufig aufgenommen sei und kein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitze.
- Das BVGer folgt in seinem Urteil der Ansicht des SEM nicht:
- Das BVGer orientiert sich bei der Auslegung zu Artikel 8 EMRK an der gefestigten Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
- Das BVGer hält fest daher, dass eine Familie grundsätzlich die Prüfung ihrer Rechte im Lichte von Artikel 8 EMRK verlangen kann, unabhängig vom Aufenthaltsstatus des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds.
- Das BVGer hatte aber trotzdessen klarzustellen, dass Artikel 8 EMRK keinen absoluten Anspruch auf einen gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz garantiere.
- Artikel 8 EMRK verpflichte die Schweiz nur dann zur Durchführung des Asylverfahrens, wenn eine Interessenabwägung zum Ergebnis führe, dass das Interesse der Familie an der Fortführung des Familienlebens in der Schweiz höher zu gewichten sei als das öffentliche Interesse am Vollzug eines rechtskräftigen Überstellungsentscheids.
- Das BVGer hatte aber trotzdessen klarzustellen, dass Artikel 8 EMRK keinen absoluten Anspruch auf einen gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz garantiere.
Interessenabwägung im konkreten Fall
- Im konkreten Verfahren falle die Interessenabwägung zu Ungunsten der Familie aus.
- Ins Gewicht falle nach Ansicht der Richter unter anderem, dass die Beziehung erst eingegangen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist war und die Zuständigkeit Kroatiens feststand.
- Die BF setzte sich weiter über ein bestehendes Einreiseverbot hinweg.
- Mit der zwischenzeitlich erfolgten Heirat in der Schweiz und der Geburt eines weiteren Kindes habe das Paar im Wissen um die unsichere Situation Tatsachen geschaffen.
- Die Trennung der Familie für die Dauer des Asylverfahrens in Kroatien sehe das Gericht zwar als einschneidend an, die Familie könne aber den Kontakt während dieser Zeit aufrechterhalten.
- Auch die Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verfahrensdauer führten zu keinem anderen Ergebnis.
- Die Schweiz sei daher nicht verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen.
Ermessensspielraum der Vorinstanz
- Das BVGer wies das Verfahren trotzdessen an das SEM zurück.
- Im Dublin-Verfahren verfüge das SEM über ein Ermessen, aus humanitären Gründen ein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.
- Eine solche Ermessensprüfung habe immer zu erfolgen, so das BVGer.
- Diese Ermessensprüfung sei im vorliegenden Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vollumfänglich vorgenommen worden.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.
- Das Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden; es ist rechtskräftig.
BVGer-Urteil E-7092/2017 vom 25.01.2021
Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2021, 12.00 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam