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Generalunkosten haben in der Rechnung nichts suchen
Im Alltag ist immer wieder zu hören, dass ein Anwalt seinem Kunden nebst seiner Beratungsdienstleistungen den Aufwand für die Ausstellung des Mandatsvertrags und der Anwaltsvollmacht in Rechnung gestellt habe.
Dazu ist folgendes zu bemerken:
- Die Abfassung von Mandatsvertrag und Vollmacht ist nicht Mandatsarbeit.
- Jeder Anwalt und jede Anwältin hat den Aufwand für die Mandatsakquisition, für den Abschluss und die Bestätigung des Mandats sowie für die Fakturierung der Leistungen selber zu tragen.
- Diese Tätigkeiten sind Teil der sog. „Generalunkosten“ und dürfen daher dem Klienten nicht in Rechnung gestellt werden.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
LAWMEDIA Redaktion
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