Staats- und Gemeindesteuern 2016
Einleitung
Der vorliegende Fall handelt vom Steuererlass resp. von der Zumutbarkeit einer Versilberung der selbstbewohnten Liegenschaft.
Sachverhalt und Erwägungen
Im Rahmen der Erwägungen dieser Streitsache hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) festgestellt:
- Unverhältnismässigkeit einer Versilberung
- Die Veräusserung eines Grundstücks zur Begleichung von Steuerausständen kann in folgenden Fällen als unverhältnismässig erscheinen:
- Liegenschaftenverkauf würde aufgrund hoher Belehnung keinen nennenswerten Nettoerlös abwerfen
- Liegenschaftenverkauf stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Steuerausständen
- Die Veräusserung eines Grundstücks zur Begleichung von Steuerausständen kann in folgenden Fällen als unverhältnismässig erscheinen:
- Mitverzicht der Hypothekargläubiger als Voraussetzung
- Eine hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelmässig dann entgegen, wenn nicht zugleich auch der oder die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereit sind
- Auswirkungen von Versilberung und Steuererlass
- Für die Zumutbarkeit eines Verkaufs ist weiter zu beachten:
- Der Steuererlass bewirkt einen definitiven Verzicht auf die Steuerforderung
- Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darf grundsätzlich nicht daran anknüpfen, wie liquide das Vermögen angelegt ist
- Für die Zumutbarkeit eines Verkaufs ist weiter zu beachten:
- Bedeutung des Grundstückerwerbs für die steuerlass-begründende Notlage
- Ein Liegenschaftenverkauf ist umso zumutbarer, je mehr der Liegenschaftenerwerb zur erlassbegründenden Notlage beigetragen hat
- Konkrete Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin (BFin)
- Hergang
- Erwerb der selbstbewohnten Liegenschaft erst vor wenigen Jahren
- Investition namhafter Beträge
- je zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der BFin) abzeichnete
- Schwächung der Liquidität
- Zumutbarkeit, die Steuerausstände aus dem Nettovermögen zu begleichen, nötigenfalls unter Veräusserung ihrer derzeit selbstbewohnten Liegenschaft
- Künftige Verhältnisse
- Annahme, dass eine mittelfristige Verbesserung der finanziellen Situation bei der BFin zur Begleichung der Steuerausstände eintritt bei:
- zumutbarer Ausschöpfung des Arbeitspotenzials der BFin oder
- Nutzung allfälliger Rentenleistungen
- Annahme, dass eine mittelfristige Verbesserung der finanziellen Situation bei der BFin zur Begleichung der Steuerausstände eintritt bei:
- Weitere Steuerlass-Hindernisse
- übrigen Schulden und
- unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen
- Hergang
- Massnahmen
- Überweisung der Sache an das zuständige Gemeindesteueramt zur
- allfälligen Gewährung von Zahlungserleicherungen und
- allfälligen Sicherstellung der Steuerforderungen durch Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts oder
- allfälligen Sicherstellung der Steuerforderungen durch Veräusserungsbeschränkungen.
- Überweisung der Sache an das zuständige Gemeindesteueramt zur
Entscheid
- Abweisung
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Rechtsmittelbelehrung
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 20.05.2020
SB.2020.00019