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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)

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WEKO führt Untersuchung zu Bankomaten-System

Datum:
17.02.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
WEKO, Wettbewerbsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnete gemäss ihrer Mitteilung vom 16.02.2021 am 08.02.2021 eine Untersuchung gegen Mastercard wegen einer möglichen Behinderung des National Cash Scheme (NCS) von SIX. Dabei erliess die WEKO vorsorgliche Massnahmen.

Gegenstand

  • NCS ist ein neues nationales Regelwerk von SIX für Bargeldbezüge und weitere Transaktionen an Bankomaten.

Es soll insbesondere ermöglichen:

  • Bareinzahlungen oder
  • Saldoabfragen auch an Fremdautomaten ermöglichen

Für das Auslösen einer NCS-Transaktion bei der Verwendung einer Debitkarte von Mastercard muss das NCS-System neben das Mastercard-System auf der Karte aufgebracht werden (sogenanntes «Co-Badging»).

Co-Badging bedeutet das Aufbringen von zwei oder mehr Zahlungsmarken/-anwendungen auf demselben kartengebundenen Zahlungsinstrument.

Anzeigeerstatter

Auslöser der WEKO-Untersuchung ist eine Anzeige von SIX, wonach Mastercard den Markteintritt des NCS behindere:

  • Die Behinderung erfolge indem Mastercard das «Co-Badging» des NCS auf der neuen Debit Mastercard verweigere.

Untersuchung

Die WEKO untersuche nun, ob seitens Mastercard eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens vorliege.

Es wurden vorsorgliche Massnahmen für die Dauer der Untersuchung ergriffen:

  • Mit den vorsorglichen Massnahmen wird für die kartenherausgebenden Banken die Möglichkeit geschaffen, die Debitkarten technisch für eine allfällige spätere Aktivierung des NCS vorzubereiten.

Vorsorgliche Massnahmen

Die WEKO-Massnahmen können beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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