Der Anwendungsbereich der Sozialschutznormen wird vom KKG ganz einfach als „Konsumkreditvertrag“ umschrieben. Dies bedarf daher einer Präzisierung:
persönlicher Anwendungsbereich
- Kreditgeber
- = natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Kredite gewährt
- Konsument
- = natürliche Person, die sich einen Kredit für einen privaten (nicht beruflichen bzw. nicht gewerblichen) Zweck gewähren lässt
sachlicher Anwendungsbereich
- Konsumkredit
- Kredit
- Keine Legaldefinition
- Umfassende Konsumkredit-Wirkung, rechtsform-unabhängig
- Geldkredite
- Waren-/Dienstleistungskredite
- Arten
- Zahlungsaufschub
- Stundungsvereinbarung (pactum de non petendo)
- Kreditkauf
- Abzahlungskauf
- Erwerb von Dienstleistungen auf Kredit
- Ausnahmen
- Kredit- und Kundenkarten, sofern der ausstehende Betrag erst am Monatsende zu begleichen ist
- Stundungsvereinbarung (pactum de non petendo)
- Darlehen
- Sämtliche Formen der Geldüberlassung auf Zeit
- Teilzahlungsdarlehen
- Ratenkredite (zweckgebunden oder zweckungebunden)
- Tilgungs- und Amortisationsdarlehen
- Festkredite mit Tilgung des Kredits in einer Zahlung am Ende der vereinbarten Laufzeit
- Kontokorrent- und Überziehungskredite
- mit Kredit- oder Kundenkarten verbundene Kreditoptionen
- Ähnliche Finanzierungshilfe
- Gebrauchsüberlassungsverträge mit Finanzierungscharakter wie
- Leasingverträge
- Mietkauf
- Gebrauchsüberlassungsverträge mit Finanzierungscharakter wie
- Zahlungsaufschub
- Kredit
- Sonderregelungen
- Leasing
- Kredit- und Kundenkarten
- Kreditkarten im Dreiparteienverhältnisse von einem Dritten, der die Sach- oder Dienstleistung nicht erbringt
- Kundenkarten werden vom Sach- oder Dienstleistungserbringer selbst herausgegeben
- Überziehungskredit
- Überziehungskredit auf laufendem Konto mit zwei Besonderheiten (laufendes Girokonto + Recht des Konsumenten, bis zur Höhe desjenigen Betrages kontomässig zu verfügen, der der vereinbarten Kreditlimite entspricht, und den Kredit in Teilbeträgen zurückzubezahlen
- Abgrenzung der KKG-Anwendung
- Bereichsausnahmen
- Gratiskredite
- Zins- und gebührenfreie Kredite sind von der KKG-Anwendung ausgenommen (KKG 7 Abs. 1 lit. c)
- Bagatellkredite
- Gesetzgeber verneint Sozialschutzbedürfnis für Kredite unter CHF 500 (KKG 7 Abs. 1 lit. e)
- Grosskredite
- Gesetzgeber verneint Sozialschutzbedürfnis für Kredite über CHF 80‘000, wobei die Kreditlinie und nicht die effektive Beanspruchung entscheidend ist (KKG 7 Abs. 1 lit. e)
- Kurzfristige Kredite
- Keine KKG-Anwendung bei kurzfristigen Krediten, die entweder innerhalt von3 Monaten oder in maximal 12 Monat in nicht mehr als 4 Raten zurückzuzahlen sind (KKG 7 Abs. 1 lit. f)
- Grundpfandgesicherte Kredite
- Immobiliarkredite sind von der KKG-Anwendung ausgenommen (KKG 7 Abs. 1 lit. a)
- Durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckte Kredite
- zB Wertschriften-Lombardkredite
- Kein Konsumentenschutzbedürfnis (KKG 7 Abs. 1 lit. b)
- Dienstleistungen der Vorsorgungsbetriebe (gegen Teilzahlungen)
- Annahme, dass in der Regel kein Kredit vorliege
- Keine Kreditunterstellung (KKG 7 Abs. 1 lit. g)
- Gratiskredite
- Eingeschränkte KKG-Anwendung
- Leasing
- KKG-Anwendung (KKG 1 Abs. 2 i.V.m. KKG 8 Abs. 1)
- Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption / Überziehungskredite
- KKG-Anwendung (KKG 8 Abs. 2)
- Leasing
- Bereichsausnahmen
Annexes
- Kreditvermittlung
- KKG-Anwendung (KKG 4)
- Sicherungsverträge
- Rückzahlungssicherung
- Bürgschaften
- Garantieverträge
- Solidarische Haftung
- Anwendung der allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften
- Rückzahlungssicherung
- Schuldenregulierungsverträge
- Risiko aus Mehrfach- und Kettenverschuldungen angesichts der Vielzahl der dem Konsumenten zur Verfügung stehenden Konsumkreditformen
- Gesetzgeberischer Verzicht auf Regulierung der Schuldenregulierung im KKG
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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