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Konsumkredit / Konsumkredite

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Anwendungsbereich

Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Stichworte:
Konsumkredit, Konsumkredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anwendungsbereich der Sozialschutznormen wird vom KKG ganz einfach als „Konsumkreditvertrag“ umschrieben. Dies bedarf daher einer Präzisierung:

persönlicher Anwendungsbereich

  • Kreditgeber
    • =   natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Kredite gewährt
  • Konsument
    • =   natürliche Person, die sich einen Kredit für einen privaten (nicht beruflichen bzw. nicht gewerblichen) Zweck gewähren lässt

sachlicher Anwendungsbereich

  • Konsumkredit
    • Kredit
      • Keine Legaldefinition
      • Umfassende Konsumkredit-Wirkung, rechtsform-unabhängig
        • Geldkredite
        • Waren-/Dienstleistungskredite
    • Arten
      • Zahlungsaufschub
        • Stundungsvereinbarung (pactum de non petendo)
          • Kreditkauf
          • Abzahlungskauf
          • Erwerb von Dienstleistungen auf Kredit
          • Ausnahmen
            • Kredit- und Kundenkarten, sofern der ausstehende Betrag erst am Monatsende zu begleichen ist
      • Darlehen
        • Sämtliche Formen der Geldüberlassung auf Zeit
        • Teilzahlungsdarlehen
        • Ratenkredite (zweckgebunden oder zweckungebunden)
        • Tilgungs- und Amortisationsdarlehen
        • Festkredite mit Tilgung des Kredits in einer Zahlung am Ende der vereinbarten Laufzeit
        • Kontokorrent- und Überziehungskredite
        • mit Kredit- oder Kundenkarten verbundene Kreditoptionen
      • Ähnliche Finanzierungshilfe
        • Gebrauchsüberlassungsverträge mit Finanzierungscharakter wie
          • Leasingverträge
          • Mietkauf
  • Sonderregelungen
    • Leasing
    • Kredit- und Kundenkarten
      • Kreditkarten im Dreiparteienverhältnisse von einem Dritten, der die Sach- oder Dienstleistung nicht erbringt
      • Kundenkarten werden vom Sach- oder Dienstleistungserbringer selbst herausgegeben
    • Überziehungskredit
      • Überziehungskredit auf laufendem Konto mit zwei Besonderheiten (laufendes Girokonto + Recht des Konsumenten, bis zur Höhe desjenigen Betrages kontomässig zu verfügen, der der vereinbarten Kreditlimite entspricht, und den Kredit in Teilbeträgen zurückzubezahlen
  • Abgrenzung der KKG-Anwendung
    • Bereichsausnahmen
      • Gratiskredite
        • Zins- und gebührenfreie Kredite sind von der KKG-Anwendung ausgenommen (KKG 7 Abs. 1 lit. c)
      • Bagatellkredite
        • Gesetzgeber verneint Sozialschutzbedürfnis für Kredite unter CHF 500 (KKG 7 Abs. 1 lit. e)
      • Grosskredite
        • Gesetzgeber verneint Sozialschutzbedürfnis für Kredite über CHF 80‘000, wobei die Kreditlinie und nicht die effektive Beanspruchung entscheidend ist (KKG 7 Abs. 1 lit. e)
      • Kurzfristige Kredite
        • Keine KKG-Anwendung bei kurzfristigen Krediten, die entweder innerhalt von3 Monaten oder in maximal 12 Monat in nicht mehr als 4 Raten zurückzuzahlen sind (KKG 7 Abs. 1 lit. f)
      • Grundpfandgesicherte Kredite
        • Immobiliarkredite sind von der KKG-Anwendung ausgenommen (KKG 7 Abs. 1 lit. a)
      • Durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckte Kredite
        • zB Wertschriften-Lombardkredite
        • Kein Konsumentenschutzbedürfnis (KKG 7 Abs. 1 lit. b)
      • Dienstleistungen der Vorsorgungsbetriebe (gegen Teilzahlungen)
        • Annahme, dass in der Regel kein Kredit vorliege
        • Keine Kreditunterstellung (KKG 7 Abs. 1 lit. g)
    • Eingeschränkte KKG-Anwendung
      • Leasing
        • KKG-Anwendung (KKG 1 Abs. 2 i.V.m. KKG 8 Abs. 1)
      • Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption / Überziehungskredite
        • KKG-Anwendung (KKG 8 Abs. 2)

Annexes

  • Kreditvermittlung
    • KKG-Anwendung (KKG 4)
  • Sicherungsverträge
    • Rückzahlungssicherung
    • Anwendung der allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften
  • Schuldenregulierungsverträge

Vorbehalt / Disclaimer

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